Ansprüche sichern
Ansprüche rund um die Bank
Im Überblick
Die Erben treten in die Rechte und Pflichten des Erblassers ein und haben Anspruch auf Auskunft und auf Zugang zum Bankvermögen des Erblassers gegenüber der Bank. Voraussetzung ist der Nachweis der Verfügungsberechtigung. Mehr zu dem Thema findest Du unter ‚Ansprüche gg. Bank‘.
Die Erben können Vollmachten, die der Erblasser zu Lebzeiten Dritten erteilt hat, widerrufen. Mehr zu dem Thema findest Du unter ‚Erblasser-Vollmachten widerrufen‘.
Genauere Informationen, was es bedeutet Rechtsnachfolger des Erblassers zu sein, wann Vermögenswerte nicht in den Nachlass fallen und wie Du herausfindest, welches Bankvermögen der Erblasser hatte, findest Du im Folgenden:
1. Erben als Rechtsnachfolger des Erblassers
- Die Erben treten in die Rechte und Pflichten des Erblassers ein.
- Auch die Bankverträge gehen auf die Erben über. Die Vereinbarungen zwischen Bank und Erblasser inklusive der Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für die Erben.
- Den Erben steht das Bankvermögen zu und sie haften als Gesamtschuldner für die Verbindlichkeiten, z.B. Darlehen.
2. Ausnahme: Vermögenswerte, welche nach dem Willen des Erblassers einem Dritten/ Begünstigten im Todesfall zukommen sollen
Hat der Erblasser mit der Bank einen Vertrag zugunsten Dritter auf den Todesfall über eine Einlageforderung abgeschlossen, fällt diese Einlageforderung nicht in den Nachlass. Die Forderung steht dem Begünstigten zu.
Unter bestimmten Umständen können die Erben den Vertrag zugunsten Dritter widerrufen
Mehr zu dem Thema findest Du unter ‚Begünstigung widerrufen‘.
3. Wie finde ich heraus, welche Konten der Erblasser hatte?
- Suche nach Unterlagen in der Wohnung des Erblassers
- Es besteht auch die Möglichkeit eine Kontenrecherche vorzunehmen. Hast Du konkrete Anhaltspunkte für ein Konto bei einer bestimmten Bank, solltest Du bei dieser Bank direkt nachfragen. Gibt es Anhaltspunkte, die nicht so konkret sind, kannst Du Dir Unterstützung suchen.
In Deutschland unterstützen oft Bankenverbände (aber nicht immer kostenlos):
- bei privaten Banken: Bundesverband deutscher Banken
- bei Volks- und Raiffeisenbanken: Bundesverband der deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken, Link zu Informationen zur Kontonachforschung.
- bei Sparkassen: Deutschen Sparkassen- und Giroverband
- bei öffentlichen Banken und Bausparkassen: Bundesverband öffentlicher Banken Deutschlands – allerdings bietet dieser Verband keine Nachforschungen an.
In Luxemburg unterstützt die Luxemburger Bankenvereinigung (ABBL) bei der Kontenrecherche.
In der Schweiz unterstützt die Anlaufstelle Bankenombudsmann. Link zu Informationen.
Welche Ansprüche habe ich gegenüber der Bank?
Als Erbe hast Du einen Anspruch auf Auskunft und auf Zugang zum Bankvermögen des Erblassers gegenüber der Bank. Voraussetzung ist, dass Du Deine Verfügungsberechtigung nachweist.
I. Welche Auskunftsrechte habe ich gegenüber der Bank?
Als Erbe hast Du und jeder Miterbe ein umfassendes Auskunftsrecht gegenüber der Bank. Darunter fallen alle Informationen über das Bankvermögen, Kontobewegungen, Kontoauszüge, Rechnungsabschlüsse, Vollmachten, Verträge, Verträge zugunsten Dritter, Erklärungen, Aufträge und Daten, soweit die Bank diese liefern kann.
Du kannst als Erbe die Überlassung von Kopien sämtlicher Unterlagen verlangen. Die Erledigung kann allerdings Wochen dauern. Die Bank bekommt eine Aufwandsentschädigung, deren Höhe sich nach dem Regelsatz entsprechend ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder nach billigem Ermessen bemisst. Machst Du als Miterbe den Auskunftsanspruch gegen die Bank geltend, schickt die Bank die Informationen dann an alle Erben, was wiederum die Aufwandsentschädigung der Bank erhöht.
Die geforderten Auskünfte erhälst Du, wenn Du der Bank nachweist, dass Du als Handlungsbevollmächtigter oder als Erbe verfügungsbefugt bist. (s. unten unter III.)
II. Wie bekomme ich Zugang zum Bankvermögen?
Mit dem Tod sind die Erben Inhaber aller Giro- und Sparkonten des Erblassers geworden; ihnen stehen Rechte aus einem Wertpapierdepot ebenso zu wie die aus einem Schrankfach. Mehr zum Thema findest Du unter ‚Bankvermögen‘.
Wenn Du Deine Verfügungsberechtigung gegenüber der Bank nachgewiesen hast, gewährt die Bank Dir (als Handlungsbevollmächtigten) oder Dir und Deinen Miterben (als Erben) Zugang zum Bankvermögen.
III. Wie weise ich meine Verfügungsbefugnis gegenüber der Bank nach?
Der Nachweis Deiner Verfügungsberechtigung gegenüber der Bank kann auf unterschiedliche Weise erfolgen:
1. Handeln als Bevollmächtigter über den Tod hinaus
Hat Dir der Erblasser eine unbefristete Vollmacht erteilt, kannst Du als Bevollmächtigter im Rahmen der Dir eingeräumten Befugnisse über seinen Tod hinaus handeln. In diesem Rahmen sollte die Bank Deine Weisungen unverzüglich und vorbehaltlos ausführen.
1.1 Bankvollmacht
Mit einer unbefristete Konto- oder Depotvollmacht auf den institutseigenen Vollmachtformularen bekommst Du ohne Weiteres Zugang zum Bankvermögen.
1.2 General-/ Vorsorgevollmacht
Mit einer unbefristeten General-/ Vorsorgevollmacht – notariell beurkundet oder formlos – bist du berechtigt, Zugang zum Bankvermögen zu bekommen.
Bei einer notariell beurkundeten Vollmacht ist die Akzeptanz hoch, da Fragen den Erblasser betreffend zur Geschäftsfähigkeit, Echtheit der Unterschrift, Bewusstsein über den Umfang der Vollmacht bei der Erteilung bereits geklärt worden sind. Da diese Fragen bei einer formlosen Vollmacht nicht transparent geklärt sind, ist die Akzeptanz in der Regel geringer.
Darüber hinaus verlangen viele Banken, dass die Vollmachtsurkunden mit bankenseitig geprüfter Bestätigung der Unterschriftsprobe des Vertreters bei ihnen deponiert ist.
2. Nachweis der Erbenstellung gegenüber der Bank
Gibt es keine andere Möglichkeit Zugang zum Bankvermögen zu bekommen, können Du und Deine Miterben als Erben handeln. Bei der gesetzlichen Erbfolge weist der Erbschein die Erbenstellung nach.
Auch in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Banken ist als Nachweis die Vorlage des Erbscheins im Original oder als Ausfertigung vorgesehen.
Alles zum Thema Erbschein erfährst Du unter ‚Als Erbe handeln/ Brauche ich einen Erbschein?‘.
Neben dem Nachweis der Verfügungsberechtigung bedarf es einer persönlichen Legitimierung gegenüber der Bank durch einen amtlichen Ausweis.
Bankvermögen
Vom Bankvermögen umfasst sind Kontos, Depots, Sparbücher und Schließfächer. Im Nachlassfall sind jeweils Besonderheiten zu beachten.
Genaueres erfährst Du im Folgenden:
I. Konto
II. Depot
III. Sparbuch
IV. Schließfach
I. Konto
Welche Besonderheiten sind im Nachlassfall beim Konto zu beachten?
Einzelkonto
- Das Einzelkonto wird als Nachlasskonto weitergeführt.
- Die laufenden Bankgeschäfte werden bis zu deren Widerruf durch die Erben ausgeführt.
- Scheckauszahlungen sind immer zu leisten.
- War der Erblasser Alleinverdiener steht das Guthaben u.U. beiden Ehegatten gemeinsam zu.
- Bei einer Erbengemeinschaft wird das Konto in ein UND-Konto umgewandelt. Die Bank kann nur an alle Erben gemeinschaftlich leisten.
Gemeinschaftskonto mit Einzelverfügungsbefugnis (ODER-Konto)
- Das Gemeinschaftskonto mit Einzelverfügungsbefugnis ist der Regelfall bei gemeinschaftlicher Kontoführung von Ehegatten.
- Die Kontoinhaber sind Gesamtschuldner und Gesamtgläubiger der Bank.
- Es gilt die gesetzliche Vermutung, dass die Hälfte des Guthabens in den Nachlass fällt.
- Der Überlebender hat – bis zum Widerruf der Erben – ein Verfügungsrecht.
- Bei Widerruf durch die Erben wandelt sich das Konto in ein UND-Konto um und es kann nur noch gemeinschaftlich über das Konto verfügt werden.
Gemeinschaftskonto mit gemeinsamer Verfügungsbefugnis (UND-Konto)
- Alle Inhaber sind gemeinschaftlich zur Verfügung berechtigt.
- Die Bank kann nur an alle gemeinschaftlich mit befreiender Wirkung leisten.
II. Depot
Welche Besonderheiten sind im Nachlassfall beim Depot zu beachten?
Einzeldepot
- Das Depot wird als Nachlasskonto weitergeführt.
- Abgegebene Kauf- oder Verkaufsaufträge des Erblassers sind wirksam, es sei denn die Erben haben wirksam widerrufen.
- Es geht sowohl der verwahrungsrechtliche Herausgabeanspruch als auch das Eigentum an den im Depot verwahrten Wertpapieren auf die Erben über.
Gemeinschaftsdepot mit Einzelverfügungsbefugnis (ODER-Depot)
- Die Rechte aus dem Verwahrungsvertrag stehen allen Gläubigern zu.
- Die Rechte bzgl. der Inhaberpapiere stehen den Eigentümern zu.
- Das Eigentum wird wie folgt zugeordnet:
- Inhaber eines ODER-Depots sind als mittelbare Besitzer der depotverwahrten Wertpapiere anzusehen. Es gilt die Vermutung, wonach im Zweifel den Teilhabern gleiche Anteile zustehen.
- Allerdings gilt die Auslegungsregel dann nicht, wenn sich aus dem Parteiwillen etwas anderes ergibt oder wenn sie der „Sachlage nicht gerecht wird“.
- Die Darlegungs- und Beweislast trägt derjenige der die gesetzlichen Vermutungen widerlegen will.
III. Sparbuch
Welche Besonderheiten sind im Nachlassfall beim Sparbuch zu beachten?
- Beim Sparbuch handelt es sich um ein unbefristetes, kündbares Darlehen an die Bank.
- Die Rückzahlung des Darlehens kann erfolgen an:
- Die Person, auf dessen Name das Sparkonto eingetragen ist.
- Den Inhaber des Sparbuchs (Legitimationspapier): Die Bank kann mit befreiender Wirkung an den Inhaber des Sparbuchs leisten, ist aber nicht dazu verpflichtet. Sie kann auch weitere Legitimation verlangen.
- Entscheidend ist der erkennbare Wille des Erblassers, wer Gläubiger werden soll. Die formlose Abtretung (ohne Umschreibung oder Übergabe) ist möglich. Die Beweislast liegt dann beim Dritten. Ggf. hat Dritter Herausgabeanspruch.
- Oft ist in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Bank geregelt, dass nicht das gesamte Sparguthaben auf einmal ausgezahlt werden soll.
IV. Schließfach
Welche Besonderheiten sind im Nachlassfall beim Schließfach zu beachten?
- Beim Schließfach wurde ein Mietvertrag mit der Bank vereinbart. Der Inhalt steht im Alleingewahrsam des Erblassers und bei dessen Tod der Erben.
- Mit Schlüssel und Erbnachweis kann jeder Miterbe das Schließfach öffnen, ggf. sollte der Zugang mit außergerichtlichen oder gerichtlichen Maßnahmen verhindert werden.
Vollmachten des Erblassers widerrufen
Befürchtest Du, dass eine vom Erblasser zu Lebzeiten erteilte Vollmacht von dem Bevollmächtigten missbraucht werden könnte, solltest Du umgehend handeln.
I. Umfang der Vollmachten
1. General-/ Vorsorgevollmacht, die auch Bankgeschäfte umfasst
Hat der Erblasser zu Lebzeiten einem Dritten eine unbefristete General-/ Vorsorgevollmacht, die auch Bankgeschäfte umfasst, erteilt, kann der Bevollmächtigte im Rahmen der ihm eingeräumten Befugnisse über den Tod des Erblassers hinaus – unabhängig vom Willen der Erben – rechtsgeschäftlich tätig werden. Die Wirkungen seines Handelns treten dann bei den Erben ein.
Grundsätzlich sind sowohl die formlos erteilte als auch die notariell beurkundete Vollmacht wirksam. Bei den formlosen Vollmachten ist die Akzeptanz bei Banken eher gering und sogar notariell beurkundete Vollmachten werden von den Banken zuweilen zurückgewiesen, auch wenn sich mehr und mehr die Ansicht durchsetzt, dass eine notarielle Vorsorgevollmacht, die auch Bankgeschäfte umfasst, akzeptiert werden muss.
2. Bank-/ Kontovollmacht
Hat der Erblasser zu Lebzeiten einem Dritten eine unbefristete Bank-/ Kontovollmacht, erteilt, kann der Bevollmächtigte im Rahmen der ihm eingeräumten Befugnisse über den Tod des Erblassers hinaus – unabhängig vom Willen der Erben – rechtsgeschäftlich tätig werden. Die Wirkungen seines Handelns treten dann bei den Erben ein.
Ist in der Verfügungsbefugnis des Bevollmächtigten der Umfang der Vertretungsmacht nicht klar erkennbar, so ist dieser durch Auslegung zu ermitteln. Grundsätzlich umfasst die Verfügungsbefugnis nur die üblichen Kontovorgänge, nicht aber die Auflösung des Kontos oder die Umwandlung in ein Einzelkonto. Es gibt aber Ausnahmen. Auch ist die Vornahme von Schenkungen grundsätzlich nicht vom Umfang der Vertretungsmacht umfasst.
Bei Bank- und Kontovollmachten ist zu beachten, dass viele Banken nur Vollmachten, die unter Verwendung der bankeigenen Vollmachtsformulare erstellt werden, akzeptieren.
Grundsätzlich hat die Bank, wenn von einer unbefristeten Kontovollmacht Gebrauch gemacht wird, die ihr erteilten Weisungen unverzüglich und vorbehaltlos zu erfüllen. Insbesondere ist die Bank nicht berechtigt oder verpflichtet, die Zustimmung der Erben abzuwarten oder durch Zuwarten den Widerruf der Vollmacht zu ermöglichen. Bei einer zögerlichen Ausführung läuft die Bank sogar Gefahr, sich schadensersatzpflichtig zu machen.
Die Vollmacht ist bis zum Widerruf der Erben wirksam.
3. Unwiderruflich erteilte Vollmacht
Hat der Erblasser zu Lebzeiten auf das Widerrufsrecht verzichtet, können die Erben die Vollmacht nur noch aus wichtigem Grund widerrufen.
Allerdings solltest Du prüfen, ob der Verzicht auf das Widerrufsrecht wirksam vereinbart werden konnte. Nicht möglich ist dies bspw. bei
- einer Generalvollmacht,
- einer Vollmacht, die ausschließlich im Interesse des Erblassers erteilt worden ist,
- einer Vollmacht, der keine Kausalvereinbarung zugrunde liegt,
- einem einseitigen Verzicht durch den Erblasser.
II. Kann ich Vollmachten (z.B. Bank- oder Vorsorgevollmachten), die der Erblasser Dritten zu Lebzeiten erteilt hat, widerrufen?
1. Widerruf in der Regel jederzeit möglich
Der Erbe kann eine bestehende Vollmacht eines Dritten jederzeit ganz oder teilweise widerrufen, da das Widerrufsrecht beim Tod des Erblassers auf den Erben übergeht. Die wirksame unwiderruflich erteilte Vollmacht kann nur bei einem wichtigen Grund widerrufen werden.
Der Widerruf sollte sowohl gegenüber dem Bevollmächtigten als auch gegenüber dem Dritten, dem gegenüber die Vertretung stattfindet, z.B. Geschäftspartner, erklärt werden.
2. Widerruf durch einen oder mehrere Erben
Das Widerrufsrecht geht beim Tod des Erblassers auf die Erben über. Die wirksame unwiderruflich erteilte Vollmacht kann nur bei einem wichtigen Grund widerrufen werden.
Alle Erben können gemeinschaftlich die Vollmacht widerrufen.
Jeder Miterbe hat mit Wirkung für sich das Recht, jederzeit die bestehende Vollmacht eines Dritten ganz oder teilweise zu widerrufen. Wenn ein Miterbe die Vollmacht widerruft, kann der Bevollmächtigte nur noch mit Einverständnis des widerrufenden Miterben handeln. Der die Vollmacht widerrufende Miterbe hat Anspruch darauf, dass in eine existierende Vollmachtsurkunde ein entsprechend einschränkender Widerrufsvermerk aufgenommen wird. Die anderen Miterben können nach wie vor von dem Bevollmächtigten vertreten werden oder ebenfalls widerrufen.
Hinweis: Es wird allerdings auch vertreten, dass ein einzelner Miterbe die Vollmacht nicht widerrufen kann, sondern nur von der Mehrheit der Erben, da die Vollmacht sonst unzulässig aufgespalten würde.
Eine Ausnahme gilt allerdings für den Fall einer Notverwaltungsmaßnahme. Ist der Widerruf der Vollmacht zur Erhaltung des Nachlasses dringend geboten, kann der einzelne Erbe mit Wirkung für die übrigen Erben die Vollmacht widerrufen. Allerdings können die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Banken etwas anderes vorsehen.
3. Nachweis der Erbenstellung
- Grundsätzlich benötigt ein Erbe für den Widerruf einer postmortalen Vollmacht keinen Erbschein oder einen anderen Nachweis seiner Erbenstellung.
- In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Banken wird in der Regel ein Nachweis der Erbenstellung gefordert.
- Allerdings hat der BGH (mit Urt. v. 08.10.2013 – XI ZR 401/12) entschieden, dass eine Klausel, nach welcher vorgesehen war, dass der Erbe sich durch Erbschein ausweisen muss, die Bank sich jedoch auch mit einer beglaubigten Abschrift von Testament/ Erbvertrag sowie Eröffnungsprotokoll begnügen kann, unwirksam ist.
- Aufgrund dieses Urteils besteht bei den Banken eine gewisse Unsicherheit, welche Nachweise sie verlangen können. Neu gefasste Klauseln können ebenfalls unwirksam sein.
4. Erlöschen der Vollmacht
- Nach dem Erlöschen der Vollmacht hat der Bevollmächtigte die Vollmachtsurkunde den Erben zurückzugeben oder die Erben können die Vollmachtsurkunde durch eine öffentliche Bekanntmachung für kraftlos erklären. Der Bevollmächtigte kann dann keine auf die Vollmacht gestützten Rechtsgeschäfte mehr vornehmen.
- Allerdings besteht die Vertretungsmacht gegenüber einem gutgläubigen Geschäftspartner weiter fort, bis ihm das Erlöschen der Vollmacht von den Erben angezeigt oder die Vollmacht ihm gegenüber widerrufen wird.
Begünstigung eines Dritten widerrufen
Hat der Erblasser mit der Bank vereinbart, dass im Falle seines Todes eine bestimmte Person eine Leistung (z.B. eine Einlageforderung) erhalten soll (Vertrag zugunsten Dritter auf den Todesfall), fällt die Leistung nicht in den Nachlass. Die Versicherungsleistung steht dem Begünstigten (auch Bezugsberechtigter genannt) zu.
Unter den im Folgenden genannten Bedingungen kann die Erbengemeinschaft die Begünstigung widerrufen. Ist der Widerruf erfolgreich fällt der Anspruch gegen die Bank in den Nachlass.
Wie finde ich heraus, ob der Erblasser Verträge zugunsten Dritter mit der Bank abgeschlossen hat?
- Mehr über die verschiedenen Recherche-Möglichkeiten findest Du unter ‚Ansprüche ggü. Bank/ Im Überblick‘:
- Die Banken sind verpflichtet Dir und den übrigen Erben Auskunft erteilen. Mehr zu dem Thema findest Du unter ‚Ansprüche ggü. Bank‘.
- • Bspw. kannst Du sowie jeder Miterbe anfragen
- ob und zu welchen Konditionen Verträge zugunsten Dritter im Todesfall vereinbart wurden,
- wer Begünstigter ist, und
- ob die Leistung bereits ausgezahlt wurde.
I. Vertrag zugunsten Dritter auf den Todesfall
Im Folgenden werden die Rechtsbeziehungen bei einem Vertrag zugunsten Dritter auf den Todesfall dargelegt:
1. Deckungsverhältnis zwischen Versicherungsnehmer und Bank
- Das Deckungsverhältnis regelt die Beziehung zwischen Erblasser und Bank.
- Der Erblasser kann mit der Bank vereinbaren, dass die Bank im Falle seines Todes eine Leistung an einen vom Erblasser benannten Begünstigten zu erbringen hat.
- Gegenstand können alle Vermögenswerte des Erblassers bei der Bank sein.
- Der Erblasser kann die Begünstigung jederzeit widerrufen, es sei denn, er hat auf sein Widerrufsrecht verzichtet. Mit dem Tod des Erblassers entfällt das Widerrufsrecht, die Erben können die Begünstigung nicht widerrufen.
- Mit der Bestimmung des Begünstigten wird die Bank konkludent beauftragt dem Begünstigten im Falle des Todes des Erblassers dessen Schenkungsangebot mitzuteilen.
- Der Begünstigte erwirbt mit dem Eintritt des Todesfalls einen eigenes Forderungsrecht gegen die Bank.
2. Valutaverhältnis zwischen Erblasser und Begünstigtem
- Das Valutaverhältnis regelt die Beziehung zwischen dem Erblasser und dem Begünstigten.
- Der Begünstigte darf nur dann die Leistung der Bank dauerhaft behalten, wenn zwischen Erblasser und dem Begünstigten ein wirksames Rechtsverhältnis besteht.
- Rechtsgrund für die Zuwendung durch den Erblasser an den Begünstigten ist in der Regel eine Schenkung.
- Der Schenkungsvertrag bedarf der notariellen Beurkundung. Ist eine notarielle Beurkundung nicht erfolgt, kommt der Vertrag erst mit der Bewirkung der versprochenen Leistung zustande. (Schenkungsvollzug). Bei Verträgen zugunsten Dritter erfolgt ein Vollzug bereits dadurch, dass der Dritte den Schenkungsanspruch, hier den Auszahlungsanspruch gegen die Bank, erwirbt. zustande.
- Bei der Bestimmung des Begünstigten handelt es sich also zunächst um ein Schenkungsangebot. Der Erblasser beauftragt die Bank konkludent das Schenkungsangebot dem Begünstigten im Falle seines Todes mitzuteilen.
- Die Annahme des Schenkungsangebotes durch den Begünstigten erfolgt konkludent mit dem Erwerb des Leistungsanspruch und einer erkennbaren Äußerung des Annahmewillens, z.B. der Anforderung der Leistung. Einer Erfüllung bedarf es nicht.
- Neben der Schenkung kommen aber auch andere Rechtsgründe in Betracht, wie bspw. eine Pflichtschenkung, Vergütung von Diensten, Leistung von Unterhalt, Altersabsicherung oder unbenannte/ ehebezogene Zuwendungen.
- Es besteht die Möglichkeit, dass der Rechtsgrund zu einem späteren Zeitpunkt wegfällt, z.B. bei Änderung der tatsächlichen Verhältnisse, und dadurch der Rückforderungsanspruch der Erben ermöglicht wird.
II. Widerrufsmöglichkeiten der Erben bei einem Schenkungsangebot
Im Folgenden werden die Rechtsbeziehungen bei einem Widerruf eines Schenkungsvertragsangebots dargelegt:
Die Erben können unter den nachfolgend genannten Bedingungen widerrufen
- gegenüber der Versicherung: den Auftrag zur Übermittlung des Schenkungsangebots (Deckungsverhältnis) (1.)
- gegenüber dem Begünstigten/ Bezugsberechtigten: das Schenkungsangebot des Erblassers (Valutaverhältnis) (2.)
1. Widerruf des Auftrags zur Übermittlung des Schenkungsangebots gegenüber der Bank
- Die Erben als Rechtsnachfolger können den Auftrag zur Übermittlung des Schenkungsangebotes gegenüber der Bank widerrufen, es sei denn, der Erblasser hat dem Begünstigten eine unwiderrufliche Begünstigung eingeräumt.
- Allerdings wird die Bank – sobald sie von dem Todesfall erfährt – in der Regel unverzüglich den Begünstigten benachrichtigen und die Schenkung wird mit der Annahme des Schenkungsangebots durch den Begünstigten wirksam.
- Im Endeffekt handelt es sich um einen Wettlauf zwischen den Erben (bzgl. des Widerrufs) und der Bank (bzgl. der Unterrichtung des Begünstigten).
- In der Praxis sind die Erben meist zu spät. Darüber hinaus lehnt die Bank in der Regel ab, von der Benachrichtigung des Begünstigten abzusehen.
2. Widerruf des Schenkungsangebots gegenüber dem Begünstigtem
Die Erben können das Schenkungsangebot des Erblassers an den Begünstigten widerrufen, solange dieser von seiner Begünstigung noch nichts weiß, da es an der Annahme des Schenkungsangebots fehlt. Die Erben können das erworbene Recht aus dem Vertrag zurückfordern.
Mit dem Erwerb des Leistungsanspruchs durch den Begünstigten wird die Schenkung wirksam. Ein Widerruf durch die Erben ist nicht mehr möglich.
Es kann aber auch ein anderer Rechtsgrund dem Verhältnis zwischen Erblasser und Begünstigtem zugrunde liegen, wie bspw. eine Pflichtschenkung, Vergütung von Diensten, Leistung von Unterhalt, Altersabsicherung oder unbenannte/ ehebezogene Zuwendungen. Die Beurteilung, ob ein wirksamer Rechtsgrund vorliegt, kann im Einzelfall schwierig sein.
III. Anspruch der Erben auf Rückforderung gegen den Begünstigten
Gibt es keinen rechtlichen Grund für die Begünstigung oder ist der Rechtsgrund unwirksam fällt der Anspruch in den Nachlass und die Erben können Rückforderungsanspruch gegen den Begünstigten geltend machen:
- Abtretung des Leistungsanspruchs gegen die Bank, oder
- Herausgabe der Leistung, wenn die Bank bereits geleistet hat.
Dabei kann jeder Miterbe die Leistung an alle Erben fordern und der Verpflichtete kann nur an alle Erben gemeinschaftlich leisten.