Erbe sein - Rechte und Pflichten
Welche Ansprüche können gegen Erben bestehen?
Im Überblick
Im Erbfall gibt es verschiedene Personen, die Ansprüche gegen den Erben geltend machen können.
1. Nachlassgläubiger
Es könnten Ansprüche von Nachlassgläubigern gegen die Erben bestehen. Die Erben haften für die Schulden des Erblassers oder für Verbindlichkeiten die aufgrund ihrer Erbenstellung oder aufgrund der ordnungsgemäßen Verwaltung des Nachlasses erst entstehen. Für die Verbindlichkeiten haftet der Erbe unbeschränkt, d.h. nicht nur mit dem Nachlass, sondern mit seinem gesamten Vermögen.
Mehr zu dem Thema findest Du unter ‚Nachlassgläubiger‘.
2. Ehegatte
Der überlebende Ehegatte ist gesetzlicher Erbe.
Mehr zu dem Thema findest Du unter ‚Wer ist gesetzl. Erbe & Erbquote?/ Ehegatte‘.
Darüber hinaus hat er auch Anspruch auf den sogenannten Voraus, ein Anspruch, der die Haushaltsgegenstände und die Hochzeitsgeschenke umfasst.
Mehr zu dem Thema findest Du in den nächsten Reitern unter ‚Ehegatte‘.
3. Kinder / Familienangehörige
Die Kinder haben ein gesetzliches Erbrecht. Unter bestimmten Voraussetzungen haben auch Familienangehörige ein gesetzliches Erbrecht.
Mehr zu dem Thema findest Du unter ‚Wer ist gesetzl. Erbe & Erbquote?‘
Kinder und Familienangehörige haben u.U. einen Anspruch
- auf Unterhalt und Wohnungsnutzung für 30 Tage, wenn sie die Wohnung gemeinsam mit dem Verstorbenen genutzt und von ihm Unterhalt bezogen haben, sowie
- auf Fortsetzung des Mietverhältnisses, wenn sie mit dem Verstorbenen einen gemeinsamen Haushalt geführt haben.
- Ein bestehender Anspruch auf Unterhalt erlischt mit dem Tod.
Mehr zu dem Thema findest Du in den nächsten Reitern unter ‚Kinder / Angehörige‘.
4. Nicht-ehelicher Partner
Der nicht-eheliche Partner hat kein gesetzliches Erbrecht, hat aber u.U. einen Anspruch
- auf Unterhalt und Wohnungsnutzung für 30 Tage, wenn er die Wohnung gemeinsam mit dem Verstorbenen genutzt und von ihm Unterhalt bezogen hat, sowie
- auf Fortsetzung des Mietverhältnisses, wenn er mit dem Verstorbenen einen gemeinsamen Haushalt geführt hat.
Mehr zu dem Thema findest Du in den nächsten Reitern unter ‚nicht-ehelicher Partner‘.
5. Geschiedener Ehegatte
Der geschiedene Ehegatte hat kein gesetzliches Erbrecht, kann aber u.U. einen bestehenden nachehelichen Unterhaltsanspruch geltend machen.
Mehr zu dem Thema findest Du in den nächsten Reitern unter ‚geschiedener Ehegatte‘.
Ansprüche der Nachlassgläubiger
In einem Erbfall können Gläubiger Ansprüche gegen die Erben geltend machen. Für die Verbindlichkeiten haftet der Erbe unbeschränkt, d.h. nicht nur mit dem Nachlass, sondern mit seinem gesamten Vermögen.
Den Ansprüchen können folgende Sachverhalte zugrunde liegen:
1. Schulden des Erblassers, die auf den Erben übergegangen sind. (Erblasserschulden)
2. Verbindlichkeiten, die den Erben aufgrund seiner Erbenstellung treffen, aber erst mit dem Erbfall entstehen (z.B. Beerdigungskosten). (Erbfallschulden)
3. Nachlassverbindlichkeiten, die gleichzeitig eine Eigenschuld des Erben sind. (Nachlasserbenschulden) Bei Verbindlichkeiten, die der Erbe in ordnungsgemäßer Verwaltung des Nachlasses eingegangen ist, haftet sowohl der Nachlass als auch der Erbe persönlich, da er diese Verbindlichkeiten begründet hat. Bei ordnungsgemäßer Verwaltung des Nachlasses steht dem Erben insoweit jedoch ein Aufwendungsersatzanspruch aus dem Nachlass zu.
Ansprüche des überlebenden Ehegatten
Der überlebende Ehegatte kann im Erbfall die folgenden Ansprüche geltend machen:
1. Gesetzliches Erbrecht
Der überlebende Ehegatte ist gesetzlicher Erbe.
Mehr zu dem Thema findest Du unter ‚Wer ist gesetzl. Erbe & Erbquote?/ Ehegatte‘.
2. Anspruch auf den sog. „Voraus“
Dem überlebenden Ehegatten steht als gesetzlicher Erbe – unabhängig davon, in welchem Güterstand er mit dem Erblasser lebte – neben seinem gesetzlichen Erbteil der so genannte „Voraus“ zu. Dieser umfasst die Haushaltsgegenstände (z.B. Haushaltsgeräte, Möbel) und die Hochzeitsgeschenke.
- Neben den Erben 2. Ordnung (Eltern bzw. Geschwister) und neben den Großeltern stehen diese Gegenstände dem überlebenden Ehegatten allein zu.
- Neben den Erben der 1. Ordnung (z.B. Kinder) kann der überlebende Ehegatte diese Gegenstände nur dann für sich allein verlangen, soweit er diese „zur Führung eines angemessenen Haushalts benötigt“.
Mehr zu den gesetzlichen Erben erfährst Du unter ‚Wer ist gesetzl. Erbe & Erbquote?‘.
Ansprüche von Kindern / Familienangehörigen
Kinder und Familienangehörige können im Erbfall u.U. die folgenden Ansprüche geltend machen:
1. Gesetzliches Erbrecht
Kinder sind gesetzliche Erben. Sind keine Kinder vorhanden, können Familienangehörige gesetzliche Erben sein.
Mehr zu den Themen findest Du unter ‚Wer ist gesetzl. Erbe & Erbquote?/ Kinder‘ und Wer ist gesetzl. Erbe & Erbquote?/ sonstige Verwandte‘.
2. Anspruch auf Unterhalt und Wohnungsnutzung für 30 Tage (sog. „Dreißigster“)
Haben ein oder mehrere Kinder/ Familienangehörige die Wohnung gemeinsam mit dem Verstorbenen genutzt und von ihm Unterhalt bezogen, haben sie einen gegen die Erben gerichteten Anspruch auf Unterhalt und Wohnungsnutzung für eine Dauer von 30 Tagen ab dem Erbfall.
3. Anspruch auf Fortsetzung des Mietverhältnisses
Kinder/ Familienangehörige, die mit dem Verstorbenen in einer gemieteten Wohnung gelebt haben, können das Mietverhältnis mit dem Vermieter fortsetzen und zwar auf Dauer. Alternativ können sie innerhalb eines Monats nach dem Tod des Erblassers dem Vermieter mitteilen, dass sie ausziehen wollen. Dieses Recht gilt für alle Personen, die mit dem Erblasser einen auf Dauer angelegten gemeinsamen Haushalt führten.
Mehr zu dem Thema findest Du unter ‚Verpflichtungen beenden/ Mietvertrag‘.
4. Anspruch auf Unterhalt
Für Kinder
Der Anspruch auf Kindesunterhalt erlischt mit dem Tod des unterhaltspflichtigen Erblassers. Die Erben haften aber für bereits zu Lebzeiten fällige, aber noch nicht geleistete Unterhaltsansprüche für die Vergangenheit. Davon umfasst ist auch der Unterhalt im Todesmonat, da ein Anspruch auf Kindesunterhalt jeweils monatlich im Voraus zu zahlen ist.
Für Familienangehörige
Die Unterhaltsansprüche von Verwandten erlöschen normalerweise mit dem Tod des Erblassers. Lediglich für bereits zu Lebzeiten des Erblassers fällige und rückständige Unterhaltsansprüche haftet der Nachlass.
Ansprüche des nicht-ehelichen Partners
Der nicht-eheliche Partner kann im Erbfall u. U. die folgenden Ansprüche geltend machen:
1. Kein gesetzliches Erbrecht
Der nicht-eheliche Partner hat kein gesetzliches Erbrecht.
2. Anspruch auf Unterhalt und Wohnungsnutzung für 30 Tage (sog. „Dreißigster“)
Hat der nicht-eheliche Partner die Wohnung gemeinsam mit dem Verstorbenen genutzt und von ihm Unterhalt bezogen, hat er einen gegen die Erben gerichteten Anspruch auf Unterhalt und Wohnungsnutzung für eine Dauer von 30 Tagen ab dem Erbfall.
3. Anspruch auf Fortsetzung des Mietverhältnisses
Der nicht-eheliche Partner hat das Recht auf Fortsetzung des Mietverhältnisses oder auch dessen Beendigung, wenn mit dem Erblasser ein auf Dauer angelegten gemeinsamer Haushalt geführt wurde.
Mehr zu dem Thema findest Du unter ‚Verpflichtungen beenden/ Mietvertrag‘.
4. Unterhaltsanspruch von nicht verheirateten Eltern aus Anlass der Geburt
Der Unterhaltsanspruch der Mutter gegen den Vater des gemeinsamen Kindes erlischt nicht mit dem Tod des Vaters. Das gleiche gilt bei dem Unterhaltsanspruch des Vaters gegen die Mutter des gemeinsamen Kindes, wenn der Vater das Kind betreut.
Die Unterhaltspflicht geht auf die Erben über und die Erben haften für den Unterhaltsanspruch.
5. Unterhaltsanspruch der werdenden Mutter eines Erben
Ist die werdende Mutter des Erben außerstande, für den eigenen Lebensunterhalt zu sorgen, so kann sie bis zur Geburt des Erben einen angemessenen Unterhalt aus dem Nachlass verlangen bzw. aus dem Erbteil ihres Kindes, soweit das Kind nicht als Alleinerbe eingesetzt ist.
Ansprüche des geschiedenen Ehegatten
Der geschiedene Ehegatte kann im Erbfall u.U. einen nachehelichen Unterhaltsanspruch geltend machen:
1. Kein gesetzliches Erbrecht
Der geschiedene Ehegatte hat kein gesetzliches Erbrecht.
2. Nachehelicher gesetzlicher Unterhaltsanspruch
Der Anspruch auf nachehelichen gesetzlichen Unterhalt des geschiedenen Ehegatten bleibt über den Tod hinaus bestehen. Dieser Anspruch geht als Nachlassverbindlichkeit auf die Erben über.
Der Höhe nach ist der Unterhaltsanspruch aber auf den „fiktiven Pflichtteilsanspruch“ nach erbrechtlichen Grundsätzen des ehemaligen Ehepartners begrenzt.
- Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbanspruchs des Ehegatten (s. dazu auch ‚Wer ist gesetzl. Erbe & Erbquote?/ Ehegatte‘).
- Bei der Berechnung des Pflichtteils nach erbrechtlichen Grundsätzen sind güterrechtliche Besonderheiten aus der Zugewinngemeinschaft nicht heranzuziehen.
- Auswirkungen auf die Höhe des Pflichteils kann auch ein möglicher Anspruch auf Pflichtteilsergänzung haben. Ein Anspruch auf Pflichteilsergänzung kann bestehen, wenn der Erblasser zu Lebzeiten innerhalb der letzten 10 Jahre vor dem Erbfall Dritten Schenkungen gemacht hat und diese gem. § 2325 dem Wert des Nachlasses hinzuzurechnen sind.
Unterhaltsansprüche bestehen also nur bis zur Höhe des Pflichtteils, den der Ehegatte erhalten hätte, wenn das Ehepaar nicht geschieden worden wäre.
Die Erben können den geschuldeten Unterhalt an den geschiedenen Unterhaltsberechtigten zahlen bis die dem erbrechtlichen Pflichtteil entsprechende Summe erreicht ist oder sie bezahlen den Anspruch in einer Summe aus.
Die Erben können gegen den Unterhaltsanspruch vorgehen, um eine Reduzierung oder das Erlöschen des Unterhaltsanspruchs zu erreichen. Eine Auflistung möglicher Gründe findet sich in § 1579 BGB .