Erbe sein - Rechte und Pflichten
Was es bedeutet Erbe zu sein?
Erben in der Erbengemeinschaft – ein erster Überblick
Der Nachlass fällt Dir und Deinen Miterben mit dem Tod des Erblassers automatisch an. Im Folgenden findest Du einen Überblick darüber, was es heißt Erbe in einer Erbengemeinschaft zu sein und welche Rechte und Pflichten damit verbunden sind.
1. Rechtsnachfolge der Erben
Die Erben treten in alle Rechte und Pflichten des Verstorbenen ein und übernehmen sein Vermögen, Verträge und Schulden. Der Nachlass geht ungeteilt auf die Erben über und wird gemeinschaftliches Vermögen der Erben.
Für die gemeinschaftlichen Nachlassverbindlichkeiten haften die Erben als Gesamtschuldner mit dem gemeinschaftlichen Nachlassvermögen und dem jeweiligen Eigenvermögen.
Daraus und aufgrund ihrer Stellung als Erben ergeben sich Rechte und Pflichten.
Mehr zu den Themen erfährst Du unter ‚Rechte & Pflichten‘ und ‚Haftung Miterben‘.
Jeder einzelne Miterbe kann für sich entscheiden, ob er seinen Erbteil annimmt oder diesen ausschlägt. Willst Du die Erbschaft ausschlagen, kannst Du dies nur innerhalb von sechs Wochen tun. Lebte der Verstorbene im Ausland oder hält sich der Erbe außerhalb von Deutschland auf, verlängert sich die Frist auf 6 Monate.
Mehr zu dem Thema erfährst Du unter ‚Soll ich annehmen oder ausschlagen?‘.
2. Verwaltung des Nachlasses und Verfügung über Nachlassgegenstände
Die Miterben haben bis zur Auflösung der Erbengemeinschaft den Nachlass zu verwalten. Je nach Art der Maßnahme müssen die Entscheidungen einstimmig oder mehrheitlich beschlossen werden. Bei Notfallmaßnahmen darf ein Miterbe auch alleine handeln.
Über einzelne Vermögensgegenstände können Erben nur gemeinsam verfügen. Ein Miterbe darf nicht alleine ohne Abstimmung mit den Miterben einen Gegenstand verkaufen oder alleine nutzen, da einzelne Gegenstände der Erbengemeinschaft nicht im Eigentum einzelner Miterben stehen, auch nicht anteilig entsprechend der Erbquote.
Mehr zu dem Thema erfährst Du unter ‚Verwaltung & Verfügung‘.
3. Auskunfts- und Herausgabeansprüche
Die Erben haben verschiedene Auskunfts- und Herausgabeansprüche, die ihnen helfen, ihre Rechte als Erben durchsetzen.
Mehr zu dem Thema erfährst Du unter ‚Auskunfts- & Herausgabeansprüche‘.
4. Totenfürsorge und Bestattung
Wer über den Ort und die Art der Bestattung des Verstorbenen bestimmt und wer die Bestattungskosten trägt, erfährst Du in den nächsten Reitern unter ‚Totenfürsorge & Bestattung‘.
5. Vorausempfänge von Miterben
Zuwendungen, die ein Miterbe zu Lebzeiten vom Erblasser erhalten hat, können ausgleichspflichtig sein und seinen Erbanspruch reduzieren. Beispiele sind Geschenke, Ausstattungen, übermäßige Zuschüsse zu Unterhalt oder Ausbildung etc.
Mehr zu dem Thema erfährst Du unter ‚Ausgleichspflichtiger Miterbe‘.
6. Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft
Ziel der Erbengemeinschaft ist die Auflösung bzw. Auseinandersetzung. Nachdem alle Nachlassverbindlichkeiten beglichen sind, sind die verbleibenden Vermögensgegenstände unter den Miterben anhand deren Erbquote aufzuteilen.
Mehr zu dem Thema erfährst Du unter ‚Erb-Auseinandersetzung‘.
Rechte und Pflichten der Erben
Mit dem Tod des Erblassers treten die Erben in dessen Rechtsstellung ein. Daraus und aufgrund ihrer Stellung als Erben ergeben sich im Wesentlichen die folgenden Rechte und Pflichten:
1. Die Erben übernehmen das Vermögen, die bestehenden Verträge und die Schulden des Erblassers.
Der Nachlass geht ungeteilt auf die Erben über und wird gemeinschaftliches Vermögen der Erben. Für die gemeinschaftlichen Nachlassverbindlichkeiten haften die Erben als Gesamtschuldner mit dem gemeinschaftlichen Nachlassvermögen und dem jeweiligen Eigenvermögen.
2. Das Eigentum und der Besitz des Erblassers gehen auf die Erben über, unabhängig davon, wann die Erben die Gegenstände tatsächlich in Besitz nehmen.
Die Erben haben vollständigen Besitzschutz gegen Eingriffe in den Nachlass („fiktiver Erbenbesitz“).
3. Die Erben haften für Nachlassverbindlichkeiten nicht nur mit dem Nachlass, sondern mit ihrem gesamten Vermögen als Gesamtschuldner.
Für die gemeinschaftlichen Nachlassverbindlichkeiten haften die Erben als Gesamtschuldner mit dem gemeinschaftlichen Nachlassvermögen und dem jeweiligen Eigenvermögen. Es gilt die unbeschränkte Erbenhaftung.
Nachlassverbindlichkeiten sind:
- Erblasserschulden, d.h. Schulden des Erblassers, die auf die Erben übergegangen sind (z.B. Hauskredit, Verbraucherkredit, Steuerschulden des Erblassers, etc.)
- Erbfallschulden, d.h. Verbindlichkeiten, die den Erben aufgrund seiner Erbenstellung treffen, aber erst mit dem Erbfall entstehen (z.B. Beerdigungskosten, Erbschaftsteuer, etc.)
- Nachlasserbenschulden, d.h. Nachlassverbindlichkeit ist gleichzeitig eine Eigenschuld eines Erben. Sie liegen dann vor, wenn der Nachlassgläubiger zugleich persönlicher Gläubiger eines Erben ist
Mehr zu dem Thema findest Du unter ‚Haftung Miterben‘.
4. Die Erben tragen die Kosten für die Bestattung.
Die Erben tragen die Kosten für die Bestattung, selbst wenn sie diese nicht beauftragt haben. Mehr zu dem Thema findest Du im Reiter ‚Totenfürsorge & Bestattung‘.
5. Die Erben sind gegenüber dem Finanzamt verantwortlich.
Zum einen betrifft dies die steuerlichen Verpflichtungen des Verstorbenen, für die die Erben nunmehr einzustehen haben, sowie die eigenen erbschaftsteuerlichen Verpflichtungen. Insbesondere müssen sie
- die Erbschaft gegenüber dem Finanzamt anzeigen und u.U. eine Erbschaftsteuererklärung abgeben sowie
- die Steuern des Erblassers bis zum Jahr des Erbfalls erklären und diese tragen.
Mehr zu dem Thema findest Du unter ‚Steuern regeln‘.
Haftung der Miterben
Die Erben haften für die gemeinschaftlichen Nachlassverbindlichkeiten als Gesamtschuldner.
Grundsätze
Da die Erben für die gemeinschaftlichen Nachlassverbindlichkeiten als Gesamtschuldner haften, kann jeder Nachlassgläubiger seine Forderung gegenüber jedem der Miterben geltend machen.
Der Miterbe, der die Forderung beglichen hat, kann dann bei den anderen Miterben Regress in Höhe ihrer jeweiligen Erbquote nehmen.
Der Umfang der Haftung für die Nachlassverbindlichkeiten durch die Miterben richtet sich danach, ob der Nachlassgläubiger seine Forderungen vor oder nach der Teilung der Erbschaft geltend macht.
Haftung bis zur Teilung der Erbschaft
Nach der Annahme bis zur Teilung der Erbschaft ist der Nachlass gesamthänderisches Sondervermögen der Miterben. In dieser Zeit kann der Miterbe die Leistung aus seinem Eigenvermögen verweigern.
Der Nachlassgläubiger hat die Wahl
- Er kann einen oder mehrere Miterben auf Zahlung der Forderung verklagen.
- Er kann alle Miterben auf Duldung der Zwangsvollstreckung in den Nachlass verklagen.
Haftung nach der Teilung der Erbschaft
Der Nachlassgläubiger kann seine Forderung gegenüber jedem der Miterben geltend machen. Der Miterbe, der die Forderung beglichen hat, kann bei den übrigen Miterben Regress in Höhe ihrer jeweiligen Erbquote in Anspruch nehmen.
Verwaltung & Verfügung
Im Folgenden erfährst Du u.a. mehr darüber wie in der Erbengemeinschaft die Verwaltung des Nachlasses erfolgt und wie über den Nachlass verfügt werden kann.
I. Wie erfolgt die Verwaltung des Nachlasses in der Erbengemeinschaft?
1. Grundsätzliches
- Die Miterben haben bis zur Auflösung der Erbengemeinschaft den Nachlass zu verwalten.
- Die Verwaltung des Nachlasses steht allen Miterben gemeinschaftlich zu.
- Jeder Miterbe ist verpflichtet an den zur Erhaltung des Nachlasses erforderlichen Maßnahmen mitzuwirken.
- Im Verhältnis der Erben untereinander müssen sich die Erben über die jeweilige Maßnahme einigen und entsprechend umsetzen. Der Umfang der Mitbestimmungsrechte ist dabei abhängig von der Art der Maßnahme:
- Bei einer ordnungsgemäßen Verwaltungsmaßnahme ist die Mehrheit der Stimmen erforderlich.
- Bei der außerordentlichen Verwaltungsmaßnahme ist Einstimmigkeit erforderlich.
- Bei der notwendigen Verwaltungsmaßnahme darf ein Miterbe auch alleine handeln.
2. Ordnungsgemäße, außerordentliche und notwendige Verwaltungsmaßnahmen im Einzelnen
2.1 Ordnungsgemäße Verwaltungsmaßnahme
- Für ordnungsgemäße Verwaltungsmaßnahmen ist die Mehrheit der Stimmen erforderlich. Dies gilt aber nur im Innenverhältnis der Erben zueinander. Im Außenverhältnis müssen alle Erben eine Maßnahme beauftragen oder die Erben werden durch einen oder mehrere gegenüber Dritten wirksam vertreten.
- Dabei erfolgt die Berechnung nach Größe der den einzelnen Miterben zustehenden Erbteile.
- Es handelt sich um Maßnahmen, die aus der Sicht eines vernünftigen und wirtschaftlich denkenden Betrachters dem Nachlassgegenstand nach billigem Ermessen gerecht werden und im objektiv verstandenen Interesse aller Miterben liegen.
- Darunter fällt alles, was die Nachlassgegenstände nicht stark verändert und das Vermögen, das einem Miterben zusteht, nicht gefährdet oder mindert. Entscheidend ist die Zusammensetzung des Nachlasses im Einzelfall.
Mitwirkung der Miterben
Als Miterbe bist Du zur Mitwirkung bei der ordnungsgemäßen Verwaltung des Nachlasses nicht nur berechtigt, sondern gegenüber Deinen Miterben hierzu auch verpflichtet.
Ist der Miterbe überstimmt (im Innenverhältnis der Erben zueinander), muss er bei der Umsetzung (im Außenverhältnis) mitwirken, soweit dies erforderlich ist. Verweigert ein Miterbe ohne jeden nachvollziehbaren Grund die erforderlichen Mitwirkungshandlungen vorzunehmen (z.B. Beauftragung eines Handwerkers für eine notwendige Reparatur), kann er auf Grundlage eines Mehrheitsbeschlusses seiner Miterben auf Mitwirkung verklagt werden und macht sich ggf. gegenüber seinen Miterben schadensersatzpflichtig.
Grundsätzlich können die Erben die mit mehrheitlichem Beschluss gefasste Maßnahme auch ohne Mitwirkung des überstimmten Miterben nach außen umsetzen und müssen diesen nicht erst auf Leistung seiner Unterschrift verklagen. Allerdings fordern in der Praxis die Vertragspartner oft die Unterschrift von allen Miterben.
Widerstreitende Interessen zwischen Erbengemeinschaft und Miterben
Im Falle eines Interessenwiderstreits zwischen einem Miterben und der Erbengemeinschaft kann der betroffene Miterbe von der Beschlussfassung ausgeschlossen sein. (z.B. Der Miterbe hat Schulden bei der Erbengemeinschaft und die übrigen Erben wollen die Forderung gegen ihn geltend machen).
2.2 Außerordentliche Verwaltungsmaßnahme
Die außerordentlichen Verwaltungsmaßnahmen, d.h. Maßnahmen, die für den Nachlass eine erhebliche wirtschaftliche Bedeutung haben und die über den Rahmen der ordnungsgemäßen Verwaltung hinausgehen, bedürfen der einstimmigen Zustimmung aller Miterben.
2.3 Notwendige Verwaltungsmaßnahme
Notwendige Verwaltungsmaßnahmen können von jedem Erben ohne Mitwirkung der anderen Miterben vorgenommen werden. Umfasst sind Maßnahmen, die erforderlich sind, um den Nachlass insgesamt oder einzelne Teile zu erhalten. Voraussetzung ist, dass die Maßnahmen dringlich sind und die Zustimmung der anderen Miterben nicht ohne Nachteil abgewartet werden kann.
3. Kosten und Lasten der Erbengemeinschaft
Die Kosten und Lasten der Nachlassverwaltung trägt die Erbengemeinschaft, was letztlich bedeutet, dass jeder Miterbe im Verhältnis der Erbquote dafür einsteht. Ein Miterbe, der aufgrund eines wirksamen Beschlusses der Erbengemeinschaft oder wegen einer notwendigen Verwaltungsmaßnahme tätig wird, kann entsprechend Ersatz für seine Aufwendungen verlangen.
Mehr zu dem Thema erfährst Du unter ‚Mögliche Ansprüche gegen Erben/ Miterbe‘.
4. Vergütung für die Nachlassverwaltung durch einen Miterben
Ein Miterbe bekommt für die Verwaltung des Nachlasses keine Vergütung, es sei denn es wurde eine Vergütungsregelung vereinbart. Nachgewiesene Aufwendungen wie Fahrtkosten, Briefmarken, Gebühren und Gerichtskosten kann er geltend machen.
II. Wie erfolgt die Verfügung über Vermögensgegenstände in der Erbengemeinschaft?
Über den Nachlass bzw. über einzelne Vermögensgegenstände können die Erben nur gemeinsam verfügen. Ein Miterbe darf nicht alleine ohne Abstimmung mit den Miterben einen Gegenstand verkaufen, verschenken oder alleine nutzen, da einzelne Gegenstände der Erbengemeinschaft nicht im Eigentum einzelner Miterben stehen, auch nicht anteilig entsprechend der Erbquote. In bestimmten Fällen ist eine nachträgliche Genehmigung möglich. Wenn es sich bei der Verfügung um die Umsetzung einer durch Mehrheitsbeschluss gefassten ordnungsgemäßen Maßnahme handelt, kann es ausreichen, dass nur die Erben an der Verfügung mitwirken, die mehrheitlich für die Maßnahme gestimmt haben. Allerdings fordern in der Praxis die Vertragspartner oft die Mitwirkung von allen Miterben.
III. Wie sieht es bei der Nutzung eines Nachlassgegenstandes aus?
Der Gebrauch der Nachlassgegenstände steht allen Miterben anteilig und gemeinschaftlich zu. Jedem Miterben steht das Recht zu, die zum Nachlass gehörenden Gegenstände zu nutzen, der Miterbe darf dabei aber nicht das Nutzungsrecht der anderen Miterben beeinträchtigen. Die Erben können die Art und Weise des Gebrauchs mit der Mehrheit ihrer Stimmen festlegen, da es sich um eine ordnungsgemäße Maßnahme handelt.
IV. Wie kann ich über meinen Erbteil verfügen?
Ein Miterbe kann über seinen Erbanteil ganz oder teilweise verfügen, also an einen Dritten übertragen oder diesen belasten. Der Erwerber tritt dann in die Rechtsposition des Erben ein. Der Vertrag muss notariell beurkundet werden. Allerdings steht den anderen Miterben ein Vorkaufsrecht zu. Die Frist für die Ausübung des Vorkaufsrechts beträgt 2 Monate.
Herausgabeansprüche gegenüber dem Besitzer von Nachlassgegenständen
Den Erben stehen Ansprüche auf Herausgabe von Nachlassgegenständen gegenüber dem Besitzer zur Verfügung:
- Hat ein Dritter einen Nachlassgegenstand in Besitz und hatte der Erblasser bereits einen Herausgabeanspruch gegen den Dritten, können nun die Erben diesen Anspruch geltend machen.
- Die Erben können von jedem, der aufgrund eines ihm in Wirklichkeit nicht zustehenden Erbrechts etwas aus der Erbschaft erlangt hat (so genannter Erbschaftsbesitzer), die Herausgabe des Erlangten verlangen.
- Der Erbschaftsbesitzer hat nicht nur den Nachlass, den er in Besitz genommen hat, herauszugeben, sondern auch solche Gegenstände, die er mit Mitteln der Erbschaft erworben hat.
Auskunftsansprüche
Als Erbe stehen Dir und Deinen Miterben zur Ermittlung des Nachlassbestandes Auskunftsansprüche zur Verfügung. Die Auskunftsansprüche stehen in der Regel der Erbengemeinschaft zu, können aber von jedem einzelnen Miterben geltend gemacht werden. Die Auskunft selbst muss dann gegenüber allen Miterben erteilt werden.
Anbei eine Auswahl:
1. Banken
Mit dem Tod des Erblassers sind die Erben Inhaber aller Giro- und Sparkonten des Erblassers geworden; ihnen stehen Rechte aus einem Wertpapierdepot ebenso zu wie die aus einem Schrankfach. Die Erben können von der Bank verlangen, dass sie ihnen Auskunft über die Kontostände zum Todeszeitpunkt erteilt sowie Kontoauszüge, Rechnungsabschlüsse, Kopien von Vollmachten und Verträgen zugunsten Dritter zur Verfügung stellt.
Jeder Miterbe kann den Auskunftsanspruch gegen die Bank geltend machen, die Informationen schickt die Bank dann an alle Erben.
Mehr zu dem Thema findest Du unter ‚Deine Ansprüche sichern/ Ansprüche Bank‘.
2. Versicherungen
Die Erben haben einen Anspruch auf Auskunft gegenüber der Versicherung. Als Erbe hast Du und Deine Miterben einen Anspruch darauf zu erfahren, ob und zu welchen Konditionen der Erblasser Verträge abgeschlossen hat, dies gilt auch für Verträge zugunsten Dritter im Todesfall.
Mehr zu dem Thema findest Du unter ‚Deine Ansprüche sichern/ Unfall-/ Lebensversicherung‘ und Verpflichtungen beenden/ Versicherungen.
3. Erbschaftsbesitzer
Die Erben haben einen Auskunftsanspruch gegen eine Person, die den Nachlass in Besitz genommen hat (so genannter Erbschaftsbesitzer). Das kann beispielsweise der Fall sein, wenn die Person glaubte, selbst Erbe geworden zu sein. Der Erbschaftsbesitzer ist verpflichtet, den Erben über den Bestand der Erbschaft und über den Verbleib der Erbschaftsgegenstände Auskunft zu erteilen.
Neben dem Auskunftsanspruch bestehen auch Herausgabeansprüche gegen den Erbschaftsbesitzer (s.o.).
4. Hausgenossen
Den Erben steht auch gegen Hausgenossen des Erblassers ein Auskunftsanspruch zu. Der Hausgenosse des Erblassers hat Auskunft darüber zu erteilen, welche erbschaftlichen Geschäfte er geführt hat (also inwieweit er hinsichtlich des Nachlasses tätig geworden ist) und was ihm über den Verbleib von Erbschaftsgegenständen und möglichem Wertersatz bekannt ist.
5. Miterben
Grundsätzlich haben Miterben untereinander keine Auskunftsansprüche hinsichtlich des Bestandes des Nachlasses, da jeder selbst entsprechende Auskünfte einholen kann.
Auskunftsansprüche können allerdings bestehen, wenn der Miterbe
- zu Lebzeiten als Bevollmächtigter des Verstorbenen Geschäfte vorgenommen hat
- mit dem Verstorbenen in einem Haushalt gelebt hat (s. 4.)
- im Auftrag der Erbengemeinschaft Geschäfte vorgenommen oder Notverwaltungsmaßnahmen getroffen hat und diesbezüglich gegenüber den anderen Erben Auskunft und Rechenschaft zu leisten hat. (s. auch 6.)
- Abkömmling ist und zu Lebzeiten ausgleichpflichtige Zuwendungen von dem Verstorbenen erhalten hat (s. 7.)
- eine Auskunftspflicht nach Treu und Glauben hat (Umfang sehr umstritten)
6. Bevollmächtigte
Wurde einem Dritten eine Vollmacht vom Erblasser erteilt und war dieser dem Erblasser gegenüber zur Auskunft und Rechenschaft verpflichtet, ist er nach Eintritt des Erbfalls in der Regel auch den Erben gegenüber entsprechend verpflichtet. Der Bevollmächtigte hat insbesondere Auskunft darüber zu geben, welche Rechtsgeschäfte er im Rahmen der Bevollmächtigung vorgenommen hat und was er erlangt hat.
7. Empfänger von lebzeitigen, ausgleichspflichtigen Zuwendungen
Gehören zur Erbengemeinschaft Abkömmlinge (Kinder, Enkel, Urenkel) des Erblassers sind bei der Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft möglicherweise ausgleichspflichtige, lebzeitige Zuwendungen zu berücksichtigen.
Daher hat jeder Miterbe, der Ausgleichung verlangen könnte, einen Anspruch auf Auskunft über ausgleichspflichtige Zuwendungen.
Mehr zu dem Thema findest Du unter ‚Mögliche Ansprüche gegen Erben/ ausgleichspflichtiger Miterbe‘.
Wer ist für die Bestattung verantwortlich?
Von der Totenfürsorge umfasst sind sowohl das Recht, über Ort und Art der Bestattung zu bestimmen und als auch die Bestattungspflicht.
Der Wille des Verstorbenen
Grundsätzlich kann der Verstorbene selbst die Art und den Ort seiner letzten Ruhe bestimmen und für seine Bestattung sorgen oder jemanden mit der Wahrnehmung dieser Aufgaben betrauen. Die Weisungen des Verstorbenen hinsichtlich der Totenfürsorge sind zu beachten.
Die nächsten Angehörigen
Hat der Verstorbene keine Anordnungen getroffen und ist sein Wille nicht erkennbar, sind die nächsten Angehörigen totenfürsorgeberechtigt und -verpflichtet und bestimmen über Art und Ort der Bestattung. Gehört der Erbe nicht zu den nächsten Angehörigen, ist dieser auch nicht totenfürsorgeberechtigt.
In welcher Rangfolge die nächsten Angehörigen zur Bestattung verpflichtet sind, ist in den Landesgesetzen festgelegt, z.B. nach dem Bestattungsgesetz NRW sind dies zunächst der Ehegatte bzw. eingetragener Lebenspartner, dann volljährige Kinder, dann Eltern, dann volljährige Geschwister, dann Großeltern und dann volljährige Enkelkinder. Der langjährige Lebenspartner ist nicht verpflichtet, aber auch nicht berechtigt sich um die Totenfürsorge zu kümmern.
Wer trägt die Bestattungskosten?
1. Wer trägt die Bestattungskosten?
1.1 Die Erben (unabhängig davon, ob einem oder mehreren Erben die Totenfürsorge obliegt)
Grundsätzlich tragen die Erben die Kosten der Beerdigung des Erblassers als Gesamtschuldner.
1.2 Der unterhaltsverpflichtete Angehörige
Wenn die Beerdigungskosten von den Erben nicht zu erlangen sind, hat sie der unterhaltsverpflichtete Angehörige zu tragen. Eine Unterhaltspflicht haben Eltern für ihre Kinder und umgekehrt.
1.3 Der bestattungspflichtige Angehörige
Schlagen alle Erben aus und gibt es keinen unterhaltspflichtigen Angehörigen, müssen die Angehörigen die Kosten tragen, die durch die Landesgesetze zur Bestattung verpflichtet sind, z.B. nach dem Bestattungsgesetz NRW sind dies zunächst der Ehegatte bzw. eingetragener Lebenspartner, dann volljährige Kinder, dann Eltern, dann volljährige Geschwister, dann Großeltern und dann volljährige Enkelkinder.
2. In welchem Umfang besteht die Kostentragungspflicht?
Die Beerdigungskosten müssen angemessen und auf den Aufwand beschränkt sein, der zum sozialen Status und den persönlichen Verhältnissen des Verstorbenen passt. Dabei ist die Höhe der Kostentragungspflicht allerdings nicht begrenzt durch die Höhe des Nachlasses, ausgenommen bei Dürftigkeit des Nachlasses.
3. Wie ist die Situation, wenn der Totenfürsorgeberechtigte und der Erbe nicht identisch sind?
Wie zuvor erwähnt sind Totenfürsorgeberechtigte und Erben nicht immer identisch, so dass es sein kann, dass der Totenfürsorgeberechtigte die Kosten der Beerdigung zunächst bezahlt und dann von den Erben Anspruch auf Ersatz der Kosten geltend machen kann. Der Aufwand ist aber nicht unbegrenzt erstattungsfähig. (s. 2.)
4. Wie ist die Situation, wenn ich die Erbschaft ausschlage?
Auch wenn der Erbe die Erbschaft ausschlägt kann es sein, dass dieser die Kosten für die Beerdigung zahlen muss, nämlich dann, wenn er nicht nur Erbe, sondern auch unterhalts- oder bestattungspflichtiger Angehöriger ist.
5. Wer kommt für die Grabpflegekosten auf?
Während gesetzlich geregelt ist, wer die Bestattungskosten trägt, ist gesetzlich nicht geregelt, wer die Grabpflegekosten zu tragen hat.
In der Regel schließen die Angehörigen oder die Erben mit den Kommunen, die für den Betrieb von Bestattungseinrichtungen zuständig sind, einen Nutzungsvertrag für eine bestimmte Grabstelle ab. Darüber hinaus wird nicht selten für die Pflege des Grabes ein Grabpflegevertrag mit einer Gärtnerei abgeschlossen. Die Kosten trägt derjenige, der den jeweiligen Vertrag abgeschlossen hat.
Nach herrschender Meinung sind die Erben nicht verpflichtet für die Kosten der Grabpflege aufzukommen; ein Ersatz der Kosten gegen die Erben kann nicht geltend gemacht werden. Allerdings gibt es erste davon abweichende Urteile.
Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft
Im Folgenden erfährst Du mehr über die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft und die Teilung des Nachlasses unter den Miterben.
1. Was bedeutet Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft?
Die Auseinandersetzung ist die Liquidation der Erbengemeinschaft.
Dazu gehört die Abwicklung aller Rechtsbeziehungen im Innen- und Außenverhältnis, d.h.
- Befriedigung der Nachlassgläubiger durch die Begleichung der Verbindlichkeiten (d.h. Zahlung der ausstehenden Rechnungen)
- Erledigung der noch ausstehenden Rechtsgeschäfte (z.B. Übergabe PKW soweit dieser vom Erblasser vor dem Erbfall verkauft wurde)
- Verteilung des Nachlasses unter Miterben unter Berücksichtigung von Vorausempfängen (soweit vorhanden)
Ist eine Teilung nicht möglich (z.B. Grundstück) und/ oder ist eine Einigung, welcher der Erben denn einzelne Gegenstände erhalten darf, nicht möglich, müssen Nachlassgegenstände verkauft oder versteigert werden. Grundstücke werden im Wege der Teilungsverwertung verwertet, dabei ist jeder Miterbe berechtigt einen Antrag auf Teilungsversteigerung zu stellen. Bewegliche Gegenstände werden meist durch öffentliche Versteigerung verwertet.
Sofern zwar eine grundsätzliche Einigung über die Aufteilung des Nachlasses erzielt werden kann, jedoch die von manchen Erben übernommenen Gegenstände einen höheren Wert haben als ihnen laut Erbquote zusteht, so bestehen zwei Möglichkeiten:
- Der Erbe, der z.B. das Grundvermögen übernimmt, übernimmt (mit Zustimmung des jeweiligen Gläubigers) auch noch die bestehenden Verbindlichkeiten des Erblassers (Bankdarlehen), um in dieser Höhe den von ihm übernommenen Wert am Nachlass zu senken, oder
- der Erbe leistet insoweit eine Ausgleichszahlung an die übrigen Erben. Dies ist insbesondere bei Grundstücken üblich, deren Wert oftmals den Großteil einer Erbschaft ausmacht. Aufzupassen ist jedoch auf mögliche nachteilige steuerliche Folgen, da eine derartige Ausgleichszahlung insoweit als Verkauf betrachtet wird und u.U. Steuern auslöst. Mehr zu dem Thema erfährst Du unter Steuern/ Auseinandersetzung mit Ausgleichszahlungen.
Die Teilung des Nachlasses erfolgt dergestalt, dass die einzelnen Nachlassgegenstände aus dem Nachlass als Sondervermögen in das Privatvermögen des betreffenden Miterben übertragen werden.
2. Wie erfolgt das Verfahren der Auseinandersetzung?
Die Erbengemeinschaft ist grundsätzlich auf Liquidation (d.h. Auseinandersetzung) angelegt. Dementsprechend kann jeder Miterbe jederzeit die Auseinandersetzung/ Teilung des Nachlasses verlangen.
Von dem Grundsatz gibt es folgende Ausnahmen:
- Das Auseinandersetzungsverlangen ist rechtsmissbräuchlich (Verstoß gegen Rücksichtnahmepflicht gegenüber den Miterben)
- Die Auseinandersetzung ist unter den Miterben vertraglich ausgeschlossen.
- Die Auseinandersetzung ist wegen der Unbestimmtheit der Erben aufgrund der zu erwartenden Geburt eines Miterben ausgeschlossen.
3. Welche Möglichkeiten für eine Auseinandersetzung gibt es?
Für das Verfahren bei der Auseinandersetzung sind verschiedene Möglichkeiten vorgesehen:
- Auseinandersetzungsvertrag unter Miterben
- Übertragung aller Erbteile auf eine Person
- Klage eines Miterben auf Zustimmung zu seinem Auseinandersetzungsplan (i.d.R. schwierig, da sämtliche Gegenstände und Verbindlichkeiten der Erbengemeinschaft aufgeführt sein müssen, sonst wird die Klage abgewiesen).
- Beantragung eines Vermittlungsverfahrens vor dem Nachlassgericht. Das Nachlassgericht kann allerdings keine Entscheidung über Streitpunkte treffen