Erbe sein - Rechte und Pflichten
Wer ist gesetzlicher Erbe & Erbquote?
Was bedeutet gesetzliche Erbfolge?
Die gesetzliche Erbfolge bestimmt, wer einen Anspruch auf den Nachlass hat und in welcher Höhe.
Als gesetzliche Erben kommen in Betracht
- der überlebende Ehegatte/ der eingetragene Lebenspartner
- die Kinder oder sonstige Verwandten des Erblassers
Mehr zu den Themen findest Du in den nächsten Reitern unter ‚Ehegatte‘, ‚Kinder‘ und ‚sonstige Verwandte‘.
Es gilt die gesetzliche Erbfolge, wenn
- kein Testament oder Erbvertrag vorhanden ist, oder
- die letztwillige Verfügung unwirksam ist oder mit Erfolg angefochten wurde, oder
- wenn die im Testament eingesetzten Erben ausgeschlagen haben.
Wer hat kein gesetzliches Erbrecht?
Kein gesetzliches Erbrecht haben
- Partner ohne Trauschein
- Geschiedene Ehegatten
- Erbe, bei dem durch rechtskräftiges Urteil Erbunwürdigkeit festgestellt wurde (z.B. bei schweren Verfehlungen gegen den Erblasser)
- Ehegatten, wenn zur Zeit des Todes des Erblassers die Voraussetzungen für eine Scheidung der Ehe gegeben waren und der Verstorbene die Scheidung beantragt oder ihr zugestimmt hat.
Der überlebende Ehegatte/ eingetragener Lebenspartner ist gesetzlicher Erbe.
Das im Folgenden Dargelegte für Ehegatten gilt gleichermaßen für den eingetragenen Lebenspartner.
Wie ist die Erbquote des Ehegatten?
Die Erbquote des Ehegatten/ eingetragenen Lebenspartner hängt ab
1. vom ehelichen Güterstand
- Zugewinngemeinschaft (gesetzlicher Güterstand)
- Gütergemeinschaft
- Gütertrennung
2. davon, ob Kinder des Erblasser vorhanden sind und falls ja, wie viele Kinder.
Für genaue Informationen zur Erbquote klicke bitte auf den zutreffenden Güterstand:
I. Zugewinngemeinschaft
Die Zugewinngemeinschaft ist der gesetzliche Güterstand und gilt immer dann, wenn ehevertraglich kein anderer Güterstand vereinbart wurde. Es kann auch eine modifizierte Zugewinngemeinschaft vereinbart worden sein.
Übersicht: Gesetzlicher Erbteil des Ehegatten in der Zugewinngemeinschaft

Nach dem gesetzlichen Erbrecht erbt der überlebende Ehegatte immer ¼ des Nachlasses, wenn Erben 1. Ordnung (i.d.R. Kinder des Erblassers) vorhanden sind und ½, wenn Erben 2. Ordnung (i.d.R. Eltern des Erblassers) oder Großeltern vorhanden sind.
Bei dem gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft erhöht sich der gesetzliche Erbteil des überlebenden Ehegatten im Erbfall pauschal um ¼ (pauschalierter Zugewinnausgleich).
Alleinerbe wird der überlebende Ehegatte wenn weder Verwandte 1. oder 2. Ordnung (mehr zu dem Thema findest Du in den nächsten Reitern unter ‚Sonstige Verwandte‘) und auch keine Großeltern vorhanden sind.
In der Zugewinngemeinschaft kann auch die Ausschlagung der Erbschaft eine Option sein.
Der Ehegatte hat die Wahl zwischen zwischen zwei Varianten:
Bei Annahme der Erbschaft steht ihm eine Erbquote von ¼ (pauschalierter Zugewinnausgleich) plus die gesetzliche Erbquote (z.B. ¼ neben Kindern) zu. Darüber hinaus steht ihm der sog. „Voraus“ zu, ein Anspruch auf die Haushaltsgegenstände und die Hochzeitsgeschenke. Mehr zu dem Thema findest Du unter dem Reiter ‚Mögliche Ansprüche gegen Erben?/ Ehegatte‘.
Bei Ausschlagung der Erbschaft steht dem Ehegatten gegen den Erben ein Anspruch auf den konkret berechneten Zugewinnausgleich zu sowie „nur“ ein Anspruch auf den gesetzlichen Pflichtteil, der die Hälfte des gesetzlichen Erbteils ausmacht (z.B. 1⁄8 = 50 % von ¼), wenn Kinder vorhanden sind). Den Anspruch auf den sog. „Voraus“ verliert er bei der Ausschlagung. Mehr zu dem Thema findest Du unter dem Reiter ‚Mögliche Ansprüche gegen Erben?/ Ehegatte‘.
In bestimmten Konstellationen in der Zugewinngemeinschaft steht der Ehegatte u. U. besser da, wenn er die Erbschaft ausschlägt.
II. Gütergemeinschaft
Es gilt Gütergemeinschaft, wenn dies ehevertraglich vereinbart wurde.
Übersicht: Gesetzlicher Erbteil des Ehegatten in der Gütergemeinschaft

Nach dem gesetzlichen Erbrecht erbt der überlebende Ehegatte immer ¼ des Nachlasses, wenn Erben 1. Ordnung (i.d.R. Kinder des Erblassers) vorhanden sind und ½, wenn Erben 2. Ordnung (i.d.R. Eltern des Erblassers) oder Großeltern vorhanden sind.
Alleinerbe wird der überlebende Ehegatte wenn weder Verwandte 1. oder 2. Ordnung (mehr zu dem Thema findest Du unter ‚Sonstige Verwandte‘) und auch keine Großeltern vorhanden sind.
Bei vereinbarter Gütergemeinschaft gibt es keinen Zugewinnausgleich.
III. Gütertrennung
Es gilt Gütertrennung, wenn dies ehevertraglich vereinbart wurde.
Übersicht: Gesetzlicher Erbteil des Ehegatten in der Gütertrennung

Nach dem gesetzlichen Erbrecht in der Gütertrennung erben der überlebende Ehegatte sowie die Kinder des Erblassers oder deren Abkömmlinge (Erben der 1. Ordnung) bei ein oder zwei Kindern zu gleichen Teilen. Allerdings soll der überlebende Ehegatte keinen kleineren Erbteil erhalten als die Kinder, so dass es ab dem 3. Kind immer bei 1/4 des Nachlasses für den überlebenden Ehegatten bleibt.
Der überlebende Ehegatte erbt ½, wenn Erben 2. Ordnung (i.d.R. Eltern des Erblassers) oder Großeltern vorhanden sind. Der verbleibende Erbteil wird entsprechend auf die erbberechtigten Verwandten des Erblassers verteilt.
Alleinerbe wird der überlebende Ehegatte wenn weder Verwandte 1. oder 2. Ordnung (mehr zu dem Thema findest Du unter ‚Sonstige Verwandte‘) und auch keine Großeltern vorhanden sind.
Bei vereinbarter Gütertrennung gibt es keinen Zugewinnausgleich.
Kinder
- Nichteheliche und adoptierte Kinder sind ehelichen Kindern gleichgestellt.
- Kinder schließen sonstige Verwandte (z.B. die Eltern, die Geschwister oder die Enkel des Erblassers) von der Erbfolge aus. Man bezeichnet dies auch als Erbfolge nach Stämmen, wobei jedes Kind mit seinen Nachkommen einen ‚Stamm‘ bildet.
- Ist eines der Kinder bereits verstorben, treten an seine Stelle dessen Abkömmlinge. Mehr zu dem Thema findest Du im nächsten Reiter unter ‚Sonstige Verwandte‘.
Wie ist die Erbquote des Kindes/ der Kinder?
Ist kein Ehegatte vorhanden, da der Erblasser verwitwet, geschieden oder nicht verheiratet war, erben die Kinder jeweils zu gleichen Teilen alles. Nicht verheiratete Partner haben kein gesetzliches Erbrecht.
War der Erblasser verheiratet, erben die Kinder und der überlebende Ehegatte. Die Erbquote des Ehegatten und der Kinder hängt davon ab, welcher eheliche Güterstand zwischen den Ehegatten vereinbart wurde und wie viele Kinder vorhanden sind.
Übersicht: Gesetzlicher Erbteile des Ehegatten und der Kinder

Wann erben Verwandte des Erblassers?
Sind keine Kinder oder deren Abkömmlinge vorhanden, kommen sonstige Verwandte als gesetzliche Erben in Betracht.
Die gesetzliche Erbfolge bestimmt die Reihenfolge, nach der Verwandte des Verstorbenen erben. Die Verwandten erben entsprechend ihrem Verwandtschaftsgrad zum Erblasser.
Man unterscheidet
- Verwandte 1. Ordnung (Kinder und deren Abkömmlinge)
- Verwandte 2. Ordnung (Eltern, Geschwister und deren Abkömmlinge)
- Verwandte 3. Ordnung (vier Großeltern und deren Abkömmlinge)
- Verwandte 4. Ordnung (acht Urgroßeltern und deren Abkömmlinge)
Solange es einen Verwandten 1. Ordnung gibt, sind die Verwandten der 2. Ordnung ausgeschlossen. Entsprechendes gilt für weiter entfernte Verwandte. An die Stelle eines zur Zeit des Erbfalls nicht mehr lebenden Abkömmlings (z.B. Kind) treten die durch ihn mit dem Erblasser verwandten Abkömmlinge (z.B. Enkel) (Nachfolge nach Stämmen).
Genaueres wird anhand der Übersicht dargestellt:
Übersicht: Gesetzliche Erbfolge bei Verwandten

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1. Die Kinder des Verstorbenen sind als direkte Nachkommen die vorrangigen Erben (Verwandte 1. Ordnung). Lebt ein Kind zur Zeit des Erbfalls nicht mehr, treten dessen Kinder an seine Stelle (die Enkel) (Nachfolge nach Stämmen). Solange es Verwandte der 1. Ordnung (Kinder und deren Abkömmlinge) gibt, sind Verwandte der 2. Ordnung (Eltern, Geschwister und deren Abkömmlinge) ausgeschlossen.
2. Die Eltern des Verstorbenen (Verwandte 2. Ordnung) erben, wenn der Erblasser keine Kinder hatte. Leben die Eltern des Verstorbenen nicht mehr, erben die Geschwister des Erblassers oder – wenn diese nicht mehr leben – deren Kinder. Solange es Verwandte der 2. Ordnung (Eltern, Geschwister und deren Abkömmlinge) gibt, sind Verwandte der 3. Ordnung (vier Großeltern und deren Abkömmlinge) ausgeschlossen.
3. Gibt es keine Geschwister oder Abkömmlinge der Geschwister, erben die vier Großeltern des Erblassers und – wenn diese nicht mehr leben – deren Abkömmlinge (Erben 3. Ordnung). Solange es Verwandte der 3. Ordnung (vier Großeltern und deren Abkömmlinge) gibt, sind Verwandte der 4. Ordnung (acht Urgroßeltern und deren Abkömmlinge; hier nicht abgebildet) ausgeschlossen.
Wonach richtet sich die Erbquote?
Die Erbquote der einzelnen Erben richten sich danach, wie viele in der jeweiligen Ordnung vorhanden sind sowie nach der Erbquote des überlebenden Ehegatten/ eingetragenen Lebenspartners.