Erbe sein - Rechte und Pflichten
Was es bedeutet Erbe zu sein?
Im Überblick
1. Als Erbe trittst Du in alle Rechte und Pflichten des Verstorbenen ein und übernimmst sein Vermögen, Verträge und Schulden. Daraus und aufgrund Deiner Stellung als Erbe ergeben sich Rechte und Pflichten. Mehr zu dem Thema erfährst Du unter ‚Rechte & Pflichten‘.
2. Als Erbe hast Du verschiedene Auskunfts- und Herausgabeansprüche, die Dir helfen, Deine Rechte als Erbe durchsetzen. Mehr zu dem Thema erfährst Du unter ‚Auskunfts- & Herausgabeansprüche‘.
3. Wer über den Ort und die Art der Bestattung des Verstorbenen bestimmt und wer die Bestattungskosten trägt, erfährst Du in den nächsten Reitern unter ‚Totenfürsorge & Bestattung‘.
Rechte und Pflichten des Erben
Mit dem Tod des Erblassers tritt der Erbe in dessen Rechtsstellung ein. Daraus und aufgrund seiner Stellung als Erbe ergeben sich im Wesentlichen die folgenden Rechte und Pflichten:
1. Der Erbe übernimmt das Vermögen, die bestehenden Verträge und die Schulden des Erblassers.
2. Das Eigentum und der Besitz des Erblassers gehen auf den Erben über, unabhängig davon, wann der Erbe die Gegenstände tatsächlich in Besitz nimmt.
Der Erbe hat vollständigen Besitzschutz gegen Eingriffe in den Nachlass („fiktiver Erbenbesitz“).
3. Der Erbe haftet für Nachlassverbindlichkeiten nicht nur mit dem Nachlass, sondern mit seinem gesamten Vermögen.
Es gilt die unbeschränkte Erbenhaftung.
Nachlassverbindlichkeiten sind:
- Erblasserschulden, d.h. Schulden des Erblassers, die auf die Erben übergegangen sind, (z.B. Hauskredit, Verbraucherkredit, Steuerschulden des Erblassers, etc.)
- Erbfallschulden, d.h. Verbindlichkeiten, die den Erben aufgrund seiner Erbenstellung treffen, aber erst mit dem Erbfall entstehen (z.B. Pflichtteils- und Vermächtnisansprüche, Beerdigungskosten, Erbschaftsteuer, etc.)
- Nachlasserbenschulden, d.h. Nachlassverbindlichkeit ist gleichzeitig eine Eigenschuld des Erben. Sie liegen dann vor, wenn der Nachlassgläubiger zugleich persönlicher Gläubiger des Erben ist.
4. Der Erbe trägt die Kosten für die Bestattung.
Der Erbe trägt die Kosten für die Bestattung, selbst wenn er diese nicht beauftragt hat. Mehr zu dem Thema findest Du im Reiter ‚Totenfürsorge & Bestattung‘.
5. Der Erbe ist gegenüber dem Finanzamt verantwortlich.
Zum einen betrifft dies die steuerlichen Verpflichtungen des Verstorbenen, für die der Erbe nunmehr einzustehen hat, sowie die eigenen erbschaftsteuerlichen Verpflichtungen. Insbesondere muss er
- die Erbschaft gegenüber dem Finanzamt anzeigen und u.U. eine Erbschaftsteuererklärung abgeben sowie
- die Steuern des Erblassers bis zum Jahr des Erbfalls erklären und diese tragen.
Mehr zu dem Thema findest Du unter ‚Steuern regeln‘.
Herausgabeansprüche gegenüber dem Besitzer von Nachlassgegenständen
Als Erbe stehen Dir Ansprüche auf Herausgabe von Nachlassgegenständen gegenüber dem Besitzer zur Verfügung:
- Hat ein Dritter einen Nachlassgegenstand in Besitz und hatte der Erblasser bereits einen Herausgabeanspruch gegen den Dritten, kann nun der Erbe diesen Anspruch geltend machen.
- Der Erbe kann von jedem, der aufgrund eines ihm in Wirklichkeit nicht zustehenden Erbrechts etwas aus der Erbschaft erlangt hat (so genannter Erbschaftsbesitzer), die Herausgabe des Erlangten verlangen.
- Der Erbschaftsbesitzer hat nicht nur den Nachlass, den er in Besitz genommen hat, herauszugeben, sondern auch solche Gegenstände, die er mit Mitteln der Erbschaft erworben hat.
Auskunftsansprüche des Alleinerben
Als Erbe stehen Dir zur Ermittlung des Nachlassbestandes Auskunftsansprüche zur Verfügung. Anbei eine Auswahl:
1. Bank
Mit dem Tod ist der Erbe Inhaber aller Giro- und Sparkonten des Erblassers geworden; ihm stehen Rechte aus einem Wertpapierdepot ebenso zu wie die aus einem Schrankfach. Der Erbe kann von der Bank verlangen, dass sie ihm Auskunft über die Kontostände zum Todeszeitpunkt erteilt sowie Kontoauszüge, Rechnungsabschlüsse, Kopien von Vollmachten und Verträgen zugunsten Dritter zur Verfügung stellt.
Mehr zu dem Thema findest Du unter ‚Deine Ansprüche sichern/ Ansprüche rund um die Bank‘.
2. Versicherungen
Als Erbe hast Du einen Anspruch auf Auskunft gegenüber der Versicherung. Als Erbe hast Du einen Anspruch darauf zu erfahren, ob und zu welchen Konditionen der Erblasser Verträge abgeschlossen hat, dies gilt auch für Verträge zugunsten Dritter im Todesfall.
Mehr zu dem Thema findest Du unter ‚Deine Ansprüche sichern/ Unfall-/ Lebensversicherung‘ und Verpflichtungen beenden/ Versicherungen.
3. Erbschaftsbesitzer
Der Erbe hat einen Auskunftsanspruch gegen eine Person, die den Nachlass in Besitz genommen hat (so genannter Erbschaftsbesitzer). Das kann beispielsweise der Fall sein, wenn die Person glaubte, selbst Erbe geworden zu sein. Der Erbschaftsbesitzer ist verpflichtet, dem Erben über den Bestand der Erbschaft und über den Verbleib der Erbschaftsgegenstände Auskunft zu erteilen.
Neben dem Auskunftsanspruch bestehen auch Herausgabeansprüche gegen den Erbschaftsbesitzer (s.o.).
4. Hausgenossen
Dem Erben steht auch gegen Hausgenossen des Erblassers ein Auskunftsanspruch zu. Der Hausgenosse des Erblassers hat Auskunft darüber zu erteilen, welche erbschaftlichen Geschäfte er geführt hat (also inwieweit er hinsichtlich des Nachlasses tätig geworden ist) und was ihm über den Verbleib von Erbschaftsgegenständen und möglichem Wertersatz bekannt ist.
Wer ist für die Bestattung verantwortlich?
Von der Totenfürsorge umfasst sind sowohl das Recht, über Ort und Art der Bestattung zu bestimmen und als auch die Bestattungspflicht.
Der Wille des Verstorbenen
Grundsätzlich kann der Verstorbene selbst die Art und den Ort seiner letzten Ruhe bestimmen und für seine Bestattung sorgen oder jemanden mit der Wahrnehmung dieser Aufgaben betrauen. Die Weisungen des Verstorbenen hinsichtlich der Totenfürsorge sind zu beachten.
Die nächsten Angehörigen
Hat der Verstorbene keine Anordnungen getroffen und ist sein Wille nicht erkennbar, sind die nächsten Angehörigen totenfürsorgeberechtigt und -verpflichtet und bestimmen über Art und Ort der Bestattung. Gehört der Erbe nicht zu den nächsten Angehörigen, ist dieser auch nicht totenfürsorgeberechtigt.
In welcher Rangfolge die nächsten Angehörigen zur Bestattung verpflichtet sind, ist in den Landesgesetzen festgelegt, z.B. nach dem Bestattungsgesetz NRW sind dies zunächst der Ehegatte bzw. eingetragener Lebenspartner, dann volljährige Kinder, dann Eltern, dann volljährige Geschwister, dann Großeltern und dann volljährige Enkelkinder. Der langjährige Lebenspartner ist nicht verpflichtet, aber auch nicht berechtigt sich um die Totenfürsorge zu kümmern.
Wer trägt die Bestattungskosten?
1. Wer trägt die Bestattungskosten?
1.1 Der Erbe (unabhängig davon, ob ihm die Totenfürsorge obliegt)
Grundsätzlich trägt der Erbe die Kosten der Beerdigung des Erblassers.
1.2 Der unterhaltsverpflichtete Angehörige
Wenn die Beerdigungskosten vom Erben nicht zu erlangen sind, hat sie der unterhaltsverpflichtete Angehörige zu tragen. Eine Unterhaltspflicht haben Eltern für ihre Kinder und umgekehrt.
1.3 Der bestattungspflichtige Angehörige
Schlagen alle Erben aus und gibt es keinen unterhaltspflichtigen Angehörigen, müssen die Angehörigen die Kosten tragen, die durch die Landesgesetze zur Bestattung verpflichtet sind, z.B. nach dem Bestattungsgesetz NRW sind dies zunächst der Ehegatte bzw. eingetragener Lebenspartner, dann volljährige Kinder, dann Eltern, dann volljährige Geschwister, dann Großeltern und dann volljährige Enkelkinder.
2. In welchem Umfang besteht die Kostentragungspflicht?
Die Beerdigungskosten müssen angemessen und auf den Aufwand beschränkt sein, der zum sozialen Status und den persönlichen Verhältnissen des Verstorbenen passt. Dabei ist die Höhe der Kostentragungspflicht allerdings nicht begrenzt durch die Höhe des Nachlasses, ausgenommen bei Dürftigkeit des Nachlasses.
3. Wie ist die Situation, wenn der Totenfürsorgeberechtigte und der Erbe nicht identisch sind?
Wie zuvor erwähnt sind Totenfürsorgeberechtigter und Erbe nicht immer identisch, so dass es sein kann, dass der Totenfürsorgeberechtigte die Kosten der Beerdigung zunächst bezahlt und dann von den Erben Anspruch auf Ersatz der Kosten geltend machen kann. Der Aufwand ist aber nicht unbegrenzt erstattungsfähig. (s. 2.)
4. Wie ist die Situation, wenn ich die Erbschaft ausschlage?
Auch wenn der Erbe die Erbschaft ausschlägt kann es sein, dass dieser die Kosten für die Beerdigung zahlen muss, nämlich dann, wenn er nicht nur Erbe, sondern auch unterhalts- oder bestattungspflichtiger Angehöriger ist.
5. Wer kommt für die Grabpflegekosten auf?
Während gesetzlich geregelt ist, wer die Bestattungskosten trägt, ist gesetzlich nicht geregelt, wer die Grabpflegekosten zu tragen hat.
In der Regel schließen die Angehörigen oder die Erben mit den Kommunen, die für den Betrieb von Bestattungseinrichtungen zuständig sind, einen Nutzungsvertrag für eine bestimmte Grabstelle ab. Darüber hinaus wird nicht selten für die Pflege des Grabes ein Grabpflegevertrag mit einer Gärtnerei abgeschlossen. Die Kosten trägt derjenige, der den jeweiligen Vertrag abgeschlossen hat.
Nach herrschender Meinung sind die Erben nicht verpflichtet für die Kosten der Grabpflege aufzukommen; ein Ersatz der Kosten gegen die Erben kann nicht geltend gemacht werden. Allerdings gibt es erste davon abweichende Urteile.