Als Erbe handeln
Wie kann ich handeln?
Handeln als Bevollmächtigter über den Tod hinaus
Hat Dir der Erblasser eine unbefristete Vollmacht erteilt, kannst Du als Bevollmächtigter im Rahmen der Dir eingeräumten Befugnisse über seinen Tod hinaus handeln.
Dabei wird zwischen General- und Einzelvollmachten unterschieden:
General-/ Vorsorgevollmacht
Mit einer unbefristeten General-/ Vorsorgevollmacht bist Du berechtigt im Rahmen der Dir eingeräumten Befugnisse über den Tod des Erblassers hinaus rechtsgeschäftlich tätig zu werden. Du kannst in der Regel alle Rechtsgeschäfte vornehmen, wie ursprünglich der Erblasser zu Lebzeiten. Einen Nachweis über Deine Erbenstellung benötigst Du nicht.
Bei einer notariell beurkundeten Vollmacht ist die Akzeptanz hoch, da Fragen den Erblasser betreffend zur Geschäftsfähigkeit, Echtheit der Unterschrift, Bewusstsein über den Umfang der Vollmacht bei der Erteilung bereits geklärt worden sind. Bei einer formlosen Vollmacht ist die Akzeptanz in der Regel geringer.
Einzelvollmachten, z.B. Bankvollmacht
Mit einer unbefristeten Einzelvollmacht kannst Du als Bevollmächtiger im Rahmen der Dir eingeräumten Befugnisse über den Tod des Erblassers hinaus tätig werden.
Handeln als Erbe
Hat Dir der Erblasser keine Vollmacht, die über den Tod hinaus geht, erteilt, kannst Du als Erbe handeln. Bei der gesetzlichen Erbfolge weist der Erbschein die Erbenstellung nach.
Du benötigst nicht immer einen Erbschein. Bei vielen Handlungen über den Nachlass, die Du als Erbe vornimmst, reicht die Sterbeurkunde aus. Je nach Erbfall kann auch eine Erblasser-Vollmacht (soweit vorhanden) ausreichen, um den Nachlass abzuwickeln.
Bei einigen Handlungen ist der Nachweis der Erbenstellung in Form des Erbscheins (oder des Europäischen Nachlasszeugnisses) allerdings unumgänglich.
Mehr zu dem Thema findest Du unter ‚Brauche ich einen Erbschein?‘.