Als Erbe handeln
Erblasser-Vollmachten widerrufen
Vollmachten des Erblassers widerrufen
Als Erbe kannst Du Vollmachten, die der Erblasser zu Lebzeiten Dritten erteilt hat, in der Regel widerrufen. Befürchtest Du, dass eine vom Erblasser zu Lebzeiten erteilte Vollmacht von dem Bevollmächtigten missbraucht werden könnte, solltest Du umgehend Deine Optionen prüfen.
I. Grundlagen
1. Wirkung einer Vollmacht
Der Erblasser kann zu Lebzeiten Dritten eine Generalvollmacht für alle Rechtsgeschäfte oder eine Einzelvollmacht für bestimmte Rechtsgeschäfte erteilen. Wurde die Vollmacht unbefristet erteilt, kann der Bevollmächtigte im Rahmen der ihm eingeräumten Befugnisse über den Tod des Erblassers hinaus – unabhängig vom Willen des Erben – rechtsgeschäftlich tätig werden.
Bei einer unbefristeten Generalvollmacht kann er in der Regel alle Rechtsgeschäfte vornehmen, wie ursprünglich der Erblasser zu Lebzeiten, bspw. Verträge abschließen oder unentgeltlich über Nachlassgegenstände verfügen. Die Wirkungen seines Handelns treten dann bei dem Erben ein.
2. Unwiderruflich erteilte Vollmacht
Hat der Erblasser zu Lebzeiten auf das Widerrufsrecht verzichtet, können die Erben die Vollmacht nur noch aus wichtigem Grund widerrufen.
Allerdings solltest Du prüfen, ob der Verzicht auf das Widerrufsrecht wirksam ausgeschlossen werden konnte. Nicht möglich ist dies bspw. bei
- einer Generalvollmacht,
- einer Vollmacht, die ausschließlich im Interesse des Erblassers erteilt worden ist,
- einer Vollmacht, der keine Kausalvereinbarung zugrunde liegt,
- einem einseitigen Verzicht durch den Erblasser.
II. Kann ich Vollmachten (z.B. Bank- oder Vorsorgevollmachten), die der Erblasser Dritten zu Lebzeiten erteilt hat, widerrufen?
1. Widerruf in der Regel jederzeit möglich
Der Erbe kann eine bestehende Vollmacht eines Dritten jederzeit ganz oder teilweise widerrufen, da das Widerrufsrecht beim Tod des Erblassers auf den Erben übergeht. Die wirksame unwiderruflich erteilte Vollmacht kann nur bei einem wichtigen Grund widerrufen werden.
Der Widerruf sollte sowohl gegenüber dem Bevollmächtigten als auch gegenüber dem Dritten, dem gegenüber die Vertretung stattfindet, z.B. Geschäftspartner, erklärt werden.
2. Nachweis der Erbenstellung
- Grundsätzlich benötigt ein Erbe für den Widerruf einer postmortalen Vollmacht keinen Erbschein oder einen anderen Nachweis seiner Erbenstellung (z.B. eine beglaubigte Abschrift des Testaments sowie des Eröffnungsprotokolls).
- Allerdings gibt es Unternehmen, die entsprechend ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) einen Nachweis der Erbenstellung fordern, z.B. die Banken. Mehr zu dem Thema Bank findest Du unter ‚Ansprüche rund um die Bank‘.
3. Erlöschen der Vollmacht
- Nach dem Erlöschen der Vollmacht hat der Bevollmächtigte die Vollmachtsurkunde den Erben zurückzugeben oder die Erben können die Vollmachtsurkunde durch eine öffentliche Bekanntmachung für kraftlos erklären. Der Bevollmächtigte kann dann keine auf die Vollmacht gestützten Rechtsgeschäfte mehr vornehmen.
- Allerdings besteht die Vertretungsmacht gegenüber einem gutgläubigen Geschäftspartner weiter fort, bis ihm das Erlöschen der Vollmacht von den Erben angezeigt oder die Vollmacht ihm gegenüber widerrufen wird.