Alleinerbe nach gesetzlicher Erbfolge
Los geht es!
Der erste Schritt ist geschafft. Im Folgenden gebe ich Dir die Informationen, die Du als Alleinerbe nach der gesetzlichen Erbfolge brauchst, um den Nachlass nach deutschem Recht abzuwickeln.
Der Nachlass fällt Dir als Erben mit dem Tod des Erblassers automatisch an. Als Erbe trittst Du in alle Rechte und Pflichten des Verstorbenen ein und übernimmst sein Vermögen, Verträge und Schulden. Du haftest mit Deinen Vermögen. Willst Du die Erbschaft ausschlagen, kannst Du dies nur innerhalb von sechs Wochen tun.
Im Folgenden findest Du eine Übersicht mit den wichtigsten Tätigkeiten, die Du innerhalb der genannten Zeiträume vornehmen solltest. Diese Checkliste über die wichtigsten To do’s kannst Du Dir auch herunterladen.
Totenschein unverzüglich nach Eintritt des Todes von einem Arzt ausstellen lassen.
Den Totenschein stellt immer nur ein Arzt aus. Tritt der Todesfall zuhause ein, solltest Du unverzüglich eine Arzt rufen.
Todesfall beim Standesamt anzeigen
WO: Standesamt in dessen Bezirk der Tod eingetreten ist
WANN: spätestens am ersten Werktag nach dem Todestag
UNTERLAGEN: Vorlage von Totenschein und Unterlagen des Verstorbenen: Personalausweis, Geburtsurkunde, Urkunden zum Familienstand (verheiratet (Heiratsurkunde); verwitwet (Sterbeurkunde des vorverstorbenen Ehepartners); geschieden (Scheidungsurteil))
Lebens-, Unfall- und Sterbegeldversicherung unverzüglich benachrichtigen
WANN: ist es – – erforderlich der Versicherung den Tod binnen 24 bis 72 Stunden schriftlich anzuzeigen – je nach Gestaltung der Versicherungsbedingungen.
Um Leistungsverweigerung oder Auseinandersetzung darüber zu vermeiden, sollte dies eingehalten werden. Informiert werden müssen auch die übrigen Versicherungen des Erblassers.
Ggf. bestehende Vollmachten widerrufen
Ggf. bestehende Vollmachten widerrufen – Vollmachten, die über den Tod hinaus erteilt wurden, erleichtern häufig die Abwicklung und Verwaltung des Nachlasses bis zur Erteilung des Erbscheins. Ist jedoch zu befürchten, dass der Bevollmächtigte gegen den Willen oder die Interessen der Erben nutzt, sollte diese Vollmacht von dem Erben umgehend widerrufen werden. Dazu ist auch ein einzelner Miterbe berechtigt und kann so verhindern, dass der Bevollmächtigte ihn als Erben vertritt.
Relevante Personen benachrichtigen
Relevante Personen benachrichtigen, wie z.B. Vertragspartner, Arbeitgeber, vereine, Berufsverbände o.ä.
Sterbeurkunde beim Standesamt beantragen
Sterbeurkunde beim Standesamt, in dessen Bezirk der Tod eingetreten ist, beantragen (Vorlage von Totenschein und Unterlagen des Verstorbenen: Personalausweis, Geburtsurkunde, Urkunden zum Familienstand (verheiratet (Heiratsurkunde); verwitwet (Sterbeurkunde des vorverstorbenen Ehepartners); geschieden (Scheidungsurteil))
TIPP: Es werden mehrere beglaubigte Kopien benötigt, z.B. für Behörden, Banken, Versicherungen, u.ä.
Beisetzung regeln
Beisetzung (Ort und Art der Bestattung) regeln – nach dem Willen des Verstorbenen oder – wenn er nichts geregelt hat – bestimmen die nächsten Angehörigen (primär: Ehepartner, sekundär: Kinder (falls nicht vorhanden Eltern, dann Geschwister) (Nicht-eheliche Partner haben kein Mitspracherecht.
Friedhofsverwaltung benachrichtigen
Friedhofsverwaltung benachrichtigen, um Ort, Zeitpunkt und weitere Einzelheiten der Bestattung zu klären.
Bestattungsinstitut beauftragen
Bestattungsinstitut beauftragen (Erwerb des Sarges nebst Sargausstattung, die Einsargung und – bei Bedarf – die Überführung und Aufbewahrung des Leichnams. Bei Bedarf übernimmt Bestattungsunternehmen auch weitere Dienste).
Relevante Personen benachrichtigen
Relevante Personen benachrichtigen, wie z.B. Vertragspartner, Arbeitgeber, vereine, Berufsverbände o.ä.
Ggf. Pfarrei/ Kirchengemeinde benachrichtigen und – wenn gewünscht - kirchliche Bestattung abstimmen.
Ggf. Pfarrei/ Kirchengemeinde benachrichtigen und – wenn gewünscht – kirchliche Bestattung abstimmen.
Angehörige, Freunde und weitere Personen benachrichtigen
Angehörige, Freunde und weitere Personen benachrichtigen.
Ggf. bestehende Vollmachten widerrufen
Ggf. bestehende Vollmachten widerrufen – Vollmachten, die über den Tod hinaus erteilt wurden, erleichtern häufig die Abwicklung und Verwaltung des Nachlasses bis zur Erteilung des Erbscheins. Ist jedoch zu befürchten, dass der Bevollmächtigte gegen den Willen oder die Interessen der Erben nutzt, sollte diese Vollmacht von dem Erben umgehend widerrufen werden. Dazu ist auch ein einzelner Miterbe berechtigt und kann so verhindern, dass der Bevollmächtigte ihn als Erben vertritt.
Unterlagen des Verstorbenen sichten
Unterlagen des Verstorbenen sichten.
Versicherungen benachrichtigen
Versicherungen benachrichtigen – Bei Lebens- oder Unfallversicherungen (und Sterbegeldversicherung?) des Verstorbenen ist es – je nach Gestaltung der Versicherungsbedingungen – erforderlich der Versicherung den Tod binnen 24 bis 72 Stunden schriftlich anzuzeigen. Um Leistungsverweigerung oder Auseinandersetzung darüber zu vermeiden, sollte dies eingehalten werden. Informiert werden müssen auch die übrigen Versicherungen des Erblassers.
Ggf. bestehende eigenen Vollmacht nutzen
Ggf. bestehende eigene Vollmachten nutzen, z.B. ggf. Einzugsermächtigungen widerrufen, o.ä.
Ggf. bestehende Vollmachten widerrufen
Ggf. bestehende Vollmachten widerrufen – Vollmachten, die über den Tod hinaus erteilt wurden, erleichtern häufig die Abwicklung und Verwaltung des Nachlasses bis zur Erteilung des Erbscheins. Ist jedoch zu befürchten, dass der Bevollmächtigte gegen den Willen oder die Interessen der Erben nutzt, sollte diese Vollmacht von dem Erben umgehend widerrufen werden. Dazu ist auch ein einzelner Miterbe berechtigt und kann so verhindern, dass der Bevollmächtigte ihn als Erben vertritt.
Relevante Personen benachrichtigen
Relevante Personen benachrichtigen, wie z.B. Vertragspartner, Arbeitgeber, vereine, Berufsverbände o.ä.
Verträge zeitnah kündigen
Verträge kündigen – Dauerschuldverhältnisse wie Zeitungs- und Zeitschriftenabonnements, Mitgliedschaften, Versicherungen sowie Mietverträge und ähnliche Verträge sind möglichst zeitnah zu kündigen.
Mietvertrag regeln
Bei Mieterverhältnissen über eine Wohnung gelten Sonderregelungen (s. Miete)
Falls erforderlich - rechtzeitig ausschlagen!
Die Ausschlagungsfrist beträgt 6 Wochen.
Weiter den Nachlass abwickeln
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