Alleinerbe nach gesetzlicher Erbfolge
Los geht es!
Der erste Schritt ist geschafft. Mit Hilfe von ‚To do‘ und ‚Überblick über Deine Themen‘ kannst Du den Nachlass nach deutschem Recht einfach abwickeln.
To do
‚To do‘ gibt Dir einen Überblick über die wichtigsten Tätigkeiten, die Du innerhalb der genannten Zeiträume vornehmen solltest.
Ist die Tätigkeit unverzüglich zu erledigen oder eine Frist hinterlegt, sollest Du entsprechend handeln. Im übrigen handelt es sich bei den genannten Zeiträumen um Empfehlungen. Wurden die genannten Tätigkeiten in dem empfohlenen Zeitraum nicht vorgenommen, sollten sie zu einem späteren Zeitpunkt vorgenommen werden.
Die Informationen kannst Du Dir hier auch als ‚To do-Liste‘ herunterladen.
Totenschein unverzüglich nach Eintritt des Todes von einem Arzt ausstellen lassen
Der Totenschein sollte unverzüglich nach Eintritt des Todes von einem Arzt ausgestellt werden.
Lebens-, Unfall- und Sterbegeldversicherungen - falls vorhanden - unverzüglich benachrichtigen
Die Lebens-, Unfall- und Sterbegeldversicherungen sollten unverzüglich über den Todesfall des Erblassers benachrichtigt werden.
Je nach Gestaltung der Versicherungsbedingungen ist es erforderlich der Versicherung den Tod binnen 24 bis 72 Stunden schriftlich anzuzeigen. Um Leistungsverweigerung oder eine Auseinandersetzung darüber zu vermeiden, sollte dies dringend eingehalten werden.
Mehr zu dem Thema findest Du unter ‚Ansprüche sichern/ Unfall-/ Lebensversicherungen‘.
Angehörige, Freunde und weitere Personen benachrichtigen
Welche Personen innerhalb der ersten 24 Stunden über den Todesfall benachrichtigt werden sollten, ist individuell zu entscheiden. Neben engen Angehörigen und Freunden können ggf. verschiedene Vertragspartner dazugehören.
Todesfall beim Standesamt unverzüglich anzeigen
Der Todesfall muss beim Standesamt angezeigt werden.
WO: Beim Standesamt, in dessen Bezirk der Tod eingetreten ist.
WANN: Spätestens am ersten Werktag nach dem Todestag.
ERFORDERLICHE UNTERLAGEN:
- Totenschein
- Unterlagen des Verstorbenen:
- Personalausweis
- Geburtsurkunde
- Urkunden zum Familienstand, wenn
- verheiratet (Heiratsurkunde)
- verwitwet (Sterbeurkunde des vorverstorbenen Ehepartners)
- geschieden (Scheidungsurteil)
- oder beglaubigte Abschrift aus dem Familienbuch (kann beim Standesamt beantragt werden)
Ggf. Erblasser-Vollmachten unverzüglich widerrufen
Hat der Erblasser zu Lebzeiten einem Dritten eine Vollmacht, die über den Tod hinaus geht, erteilt, kannst Du als Erbe diese Vollmacht ganz oder teilweise widerrufen, da das Widerrufsrecht beim Tod des Erblassers auf Dich als Erben übergeht. Die Vollmacht kann in der Regel dann nicht widerrufen werden, wenn der Erblasser zu Lebzeiten auf das Widerrufsrecht verzichtet hat.
Ist zu befürchten, dass der Bevollmächtigte die Vollmacht mißbraucht, solltest Du diese Vollmacht umgehend widerrufen. Dazu ist auch ein einzelner Miterbe berechtigt und kann so verhindern, dass der Bevollmächtigte ihn als Erben vertritt.
Steht der Bevollmächtigte auf Deiner Seite und handelt in Deinem Sinne, kann dies die Abwicklung und Verwaltung des Nachlasses bis zur Erteilung des Erbscheins erleichtern, da er weiter handeln kann.
Mehr zu dem Thema findest Du unter ‚Als Erbe handeln/ Widerruf der Erblasser-Vollmachten‘.
Ggf. Begünstigung eines Dritten in Lebens- oder Unfallversicherung unverzüglich widerrufen
Ist ein Dritter vom Erblasser in einer Unfall-/Lebensversicherung begünstigt werden, haben die Erben unter Umständen die Möglichkeit die Begünstigung zu widerrufen.
Mehr zu dem Thema findest Du unter ‚Ansprüche sichern/ Unfall-/ Lebensversicherungen‘.
Sterbeurkunde beim Standesamt beantragen
Du benötigst die Sterbeurkunde als Nachweis über den Tod des Erblassers.
WO: Die Sterbeurkunde wird bei dem Standesamt beantragt, an dem sich der Sterbefall ereignet hat.
WER: Erbe oder Bestattungsunternehmen
BENÖTIGTE UNTERLAGEN:
- Totenschein
- Personalausweis des Verstorbenen
- Geburtsurkunde des Verstorbenen
- Unterlagen zum Familienstand des Verstorbenen
- verheiratet: Heiratsurkunde und falls vorhanden Ehevertrag,
- verwitwet: Sterbeurkunde des vorverstorbenen Ehepartners,
- geschieden: Scheidungsurteil und falls vorhanden Ehevertrag
- oder beglaubigte Abschrift aus dem Familienbuch (kann beim Standesamt beantragt werden).
- Bei Beauftragung des Bestatters: Vollmacht für Bestatter
TIPP: Es werden mehrere Ausfertigungen der Sterbeurkunde benötigt, z.B. für Behörden, Banken, Versicherungen …
Beisetzung regeln
Die Beisetzung, also die Art und der Ort der Bestattung, sollte entsprechend dem Willen des Verstorbenen zeitnah geregelt werden.
Hat der Verstorbene selbst für seine Bestattung gesorgt und den Ort seiner letzten Ruhe bestimmt, ist dies bindend. Hat der Verstorbene jemanden mit der Wahrnehmung dieser Aufgaben betraut, ist dieser totenfürsorgeberechtigt.
Hat der Verstorbene nichts geregelt und ist sein Wille nicht erkennbar, sind die nächsten Angehörigen totenfürsorgeberechtigt und – verpflichtet und bestimmen über die Art und den Ort der Beisetzung. In den Landesgesetzen ist festgelegt in welcher Rangfolge die nächsten Angehörigen zur Bestattung verpflichtet sind, i.d.R. primär: Ehepartner, sekundär: volljährige Kinder (falls nicht vorhanden Eltern, dann Geschwister). Nicht-eheliche Partner haben kein Mitspracherecht.
Mehr zu dem Thema findest Du unter ‚Erbe sein/ Totenfürsorge & Bestattung‘.
Bestattungsinstitut beauftragen
Für die Bestattung musst Du ein Bestattungsinstitut beauftragen. Es gibt städtische und private Bestattungsinstitute. Hier kann der Sarg nebst Sargausstattung erworben werden, findet die Einsargung statt und – bei Bedarf – die Überführung und Aufbewahrung des Leichnams. Bei Bedarf übernimmt das Bestattungsunternehmen auch weitere Dienste.
Friedhofsverwaltung benachrichtigen
Mit der Friedhofsverwaltung müssen der Ort, der Zeitpunkt und weitere Einzelheiten der Bestattung geklärt werden.
Ggf. Pfarrei/ Kirchengemeinde benachrichtigen und – wenn gewünscht - kirchliche Bestattung abstimmen.
Ist eine kirchliche Bestattung gewünscht muss die Pfarrei/ Kirchengemeinde benachrichtigt werden und die kirchliche Bestattung abgestimmt werden.
Angehörige, Freunde und weitere Personen benachrichtigen
Du solltest Angehörige, Freunde und weitere Personen benachrichtigen.
Welche Personen innerhalb der ersten 3 Tage über den Todesfall benachrichtigt werden sollten, ist individuell zu entscheiden. Neben Angehörigen und Freunden sollten weitere Personen benachrichtigt werden, wie z.B. Geschäftspartner, Vermieter, Arbeitgeber, Vertragspartner …
Lebens-, Unfall- und Sterbegeldversicherungen - falls vorhanden - unverzüglich benachrichtigen - sofern noch nicht geschehen
Ist ein Dritter vom Erblasser in einer Unfall-/Lebensversicherung begünstigt werden, haben die Erben unter Umständen die Möglichkeit die Begünstigung zu widerrufen.
Mehr zu dem Thema findest Du unter ‚Ansprüche sichern/ Unfall-/ Lebensversicherungen‘.
Ggf. Erblasser-Vollmachten unverzüglich widerrufen - sofern noch nicht geschehen
Hat der Erblasser zu Lebzeiten einem Dritten eine Vollmacht, die über den Tod hinaus geht, erteilt, kannst Du als Erbe diese Vollmacht ganz oder teilweise widerrufen, da das Widerrufsrecht beim Tod des Erblassers auf Dich als Erben übergeht. Die Vollmacht kann in der Regel dann nicht widerrufen werden, wenn der Erblasser zu Lebzeiten auf das Widerrufsrecht verzichtet hat.
Ist zu befürchten, dass der Bevollmächtigte die Vollmacht mißbraucht, solltest Du diese Vollmacht umgehend widerrufen. Dazu ist auch ein einzelner Miterbe berechtigt und kann so verhindern, dass der Bevollmächtigte ihn als Erben vertritt.
Steht der Bevollmächtigte auf Deiner Seite und handelt in Deinem Sinne, kann dies die Abwicklung und Verwaltung des Nachlasses bis zur Erteilung des Erbscheins (wenn erforderlich) erleichtern.
Mehr zu dem Thema findest Du unter ‚Als Erbe handeln/ Widerruf der Erblasser-Vollmachten‘.
Ggf. Begünstigung eines Dritten in Lebens- oder Unfallversicherung unverzüglich widerrufen - sofern noch nicht geschehen
Unter Umständen besteht die Möglichkeit die Begünstigung eines Anderen durch einen Erblasser in einer Unfall-/ Lebensversicherung zu widerrufen.
Mehr zu dem Thema findest Du unter ‚Ansprüche sichern/ Unfall-/ Lebensversicherungen‘.
Unterlagen des Verstorbenen sichten
Um herauszufinden, wie die Vermögenssituation des Verstorbenen ist, welche Verbindlichkeiten erfüllt und beendet und welche Ansprüche geltend gemacht werden müssen, solltest Du alsbald die Unterlagen des Verstorbenen sichten. Insbesondere interessant sind auch die Kontoauszüge des letzten Jahres, abgelegte Unterlagen, Briefe und E-Mails.
Mehr zu den Themen findest Du unter ‚Erbe sein/ Wie bekomme ich Einblick in die Vermögenssituation?‘ und ‚Verpflichtungen beenden/ Rund um das digitale Erbe‘.
Ggf. bestehende eigene Vollmacht nutzen, um den Nachlass abzuwickeln
Du kannst als Bevollmächtigter für den Erblasser über seinen Tod hinaus handeln, wenn Dir vom Erblasser eine unbefristete Vollmacht erteilt wurde. Hat Dich der Vollmachtgeber ermächtigt in einem bestimmten Umfang für ihn tätig zu werden, kannst Du dies im Rahmen der Dir eingeräumten Befugnisse durch den Erblasser tun.
Mehr zu dem Thema findest Du unter ‚Als Erbe handeln/ Wie kann ich handeln?‘.
Ggf. benötigst Du einen Erbschein oder ein Europäisches Nachlasszeugnis, um den Nachlass abwickeln zu können
Der Erbschein ist ein vom Nachlassgericht ausgestelltes Zeugnis, das die Person des Erben sowie den Umfang seines Erbrechts angibt. Der Erbschein ist der Nachweis, der Dich als Erbe legitimiert.
Mehr zu den Themen findest Du unter ‚Als Erbe handeln/ Wann brauche ich einen Erbschein?‘ und ‚Als Erbe handeln/ Europäisches Nachlasszeugnis‘.
Verträge zeitnah kündigen
Die meisten Verträge gehen im Todesfall auf die Erben über und laufen weiter. Die Vereinbarungen zwischen dem Vertragspartner und Erblasser inklusive der Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für Dich als Erben. Nur „höchstpersönliche“ Verträge enden automatisch, z.B. der Arbeitsvertrag.
Du hast die Wahl und kannst den Vertrag als Erbe übernehmen Benötigst Du den Vertrag nicht, solltest Du ihn schnellst möglich kündigen, um Kosten zu vermeiden. Bestehende Einzugsermächtigungen solltest Du widerrufen.
Nur ausnahmsweise bestehen Sonderkündigungsrechte aufgrund des Todesfalls, z.B. Mietvertrag oder u.U. Leasingvertrag.
Mehr zu dem Thema findest Du unter ‚Verpflichtungen beenden‘.
Mietvertrag regeln, ggf. innerhalb der 1-Monats-Frist außerordentlich kündigen
Bei Mietverhältnissen über eine Wohnung gibt es Sonderregelungen zugunsten der Personen, die mit dem Verstorbenen in einer gemieteten Wohnung gelebt haben. Diese haben gegenüber den Erben ein Vorrecht auf die Wohnung.
Das Mietverhältnis geht dann auf die Erben über, wenn
- der Erblasser alleiniger Mieter war und alleine lebte, oder
- der Eintritt in das Mietverhältnis durch die Mitbewohner nicht erfolgt, oder
- die Fortsetzung des Mietverhältnisses durch die Mitmieter nicht erfolgt.
Trifft einer dieser Fälle auf Dich als Erben zu, trittst Du in die Rechte und Pflichten des Erblassers ein und wirst automatisch Mieter. Du kannst das Mietverhältnis innerhalb eines Monats nach Kenntnis des Todes außerordentlich kündigen oder das Mietverhältnis fortsetzen, wenn der Vermieter nicht außerordentlich kündigt.
Mehr zu dem Thema findest Du unter ‚Verpflichtungen beenden/ Mietvertrag‘
Versicherungen benachrichtigen, ggf. zeitnah kündigen
I. Die Lebens-, Unfall- und Sterbegeldversicherungen sollten unverzüglich über den Todesfall des Erblassers benachrichtigt werden.
Je nach Gestaltung der Versicherungsbedingungen ist es erforderlich der Versicherung den Tod binnen 24 bis 72 Stunden schriftlich anzuzeigen. Um Leistungsverweigerung oder eine Auseinandersetzung darüber zu vermeiden, sollte dies dringend eingehalten werden.
Mehr zu dem Thema findest Du unter ‚Ansprüche sichern/ Unfall-/ Lebensversicherungen‘.
II. Weitere Versicherungen
Die übrigen Versicherungen müssen benachrichtigt werden. Ob die Versicherungen gekündigt werden müssen oder übernommen werden können hängt davon ab, ob diese personenbezogen oder sachbezogen sind.
Mehr zu dem Thema findest Du unter ‚Verpflichtungen beenden/ Weitere Verträge – Versicherungen‘.
Bei Überschuldung des Nachlasses: Nachlass ausschlagen innerhalb der 6-Wochen-Frist oder Maßnahmen zur Haftungsbeschränkung zeitnah einleiten
Ist der Nachlass überschuldet kannst entweder den Nachlass ausschlagen oder Maßnahmen zur Beschränkung der Haftung auf den Nachlass einleiten.
Mehr zu den Themen findest Du unter ‚Erbe sein/ Soll ich das Erbe annehmen oder ausschlagen?‘ und ‚Erbe sein/ Wie kann ich die Haftung auf den Nachlass beschränken?‘.
Rentenversicherungen benachrichtigen und ggf. Ansprüche zeitnah geltend machen
Du solltest die Rentenversicherungen benachrichtigen und ggf. Ansprüche geltend machen. Mehr zu den Themen findest Du unter ‚Ansprüche sichern/ Gesetzliche Rentenversicherung‘ und ‚Ansprüche sichern/ Private Zusatz-Versicherungen‘.
Ansprüche und Verpflichtungen gegenüber der Bank regeln
Du solltest die Bank benachrichtigen und Deine Ansprüche geltend machen. Mehr zu dem Thema findest Du unter ‚Ansprüche sichern/ Ansprüche Bank‘.
Verbindlichkeiten zeitnah regeln
Bestehende Verbindlichkeiten solltest Du begleichen.
Es könnten Ansprüche von Nachlassgläubigern gegen die Erben bestehen. Die Erben haften für die Schulden des Erblassers oder für Verbindlichkeiten die aufgrund ihrer Erbenstellung oder aufgrund der ordnungsgemäßen Verwaltung des Nachlasses erst entstehen. Für die Verbindlichkeiten haftet der Erbe unbeschränkt, d.h. nicht nur mit dem Nachlass, sondern mit seinem gesamten Vermögen.
Mehr zu dem Thema findest Du unter ‚Erbe sein/ Welche Ansprüche bestehen gegen Erben/ Nachlassgläubiger‘.
Angehörige, Freunde und weitere Personen benachrichtigen
Du solltest Angehörige, Freunde und weitere Personen benachrichtigen.
Welche Personen innerhalb der ersten 4 Wochen über den Todesfall benachrichtigt werden sollten, ist individuell zu entscheiden. Neben Angehörigen und Freunden sollten weitere Personen benachrichtigt werden, wie z.B. Geschäftspartner, Vermieter, Arbeitgeber, Vertragspartner, Vereine …
Falls erforderlich - Erbschaft rechtzeitig innerhalb der 6-Wochen-Frist ausschlagen!
Die Erbschaft kann mit einer Frist von bis zu 6 Wochen nach Kenntnis vom Todesfall ausgeschlagen werden.
Mehr zum Thema findest Du unter ‚Erbe sein/ Soll ich das Erbe annehmen oder ausschlagen?‘.
Vielleicht kommt auch eine Beschränkung der Haftung auf den Nachlass in Betracht. Mehr zu dem Thema findest Du unter ‚Erbe sein/ Wie kann ich die Haftung auf den Nachlass beschränken?‘.
Übrige Ansprüche geltend machen
Hast Du weitere Ansprüche solltest Du sie geltend machen. Das können bspw. Auskunfts- und Herausgabeansprüche sein, Ansprüche gegenüber den Erben, aber auch weitere Ansprüche, wie z.B. Übertragung einer Immobilie oder Ansprüche gegenüber Schuldnern des Erblassers.
Mehr zu den Themen findest Du unter ‚Erbe sein/ Was heißt es Erbe zu sein?‘, ‚Erbe sein/ Welche Ansprüche bestehen gegen Erben?‘ und ‚Ansprüche sichern‘.
Übrige Verbindlichkeiten regeln und - wenn möglich - beenden
Bestehende Verbindlichkeiten solltest Du begleichen und – wenn möglich beenden.
Es könnten Ansprüche von Nachlassgläubigern oder von Miterben gegen die Erben bestehen. Laufende Verträge sollten – wenn sie nicht übernommen werden sollen – zeitnah gekündigt werden.
Mehr zu den Themen findest Du unter ‚Erbe sein/ Welche Ansprüche bestehen gegen Erben?‘ und ‚Verpflichtungen beenden‘.
Erbschaft auseinandersetzen
Ziel der Erbschaft ist die Erbauseinandersetzung. Nach der Begleichung aller Forderungen und der Geltendmachung aller Ansprüche ist die Erbschaft teilungsreif und kann entsprechend der Erbquoten aufgeteilt werden.
Mehr zu den Themen findest Du unter ‚Erbe sein/ Was heißt es Erbe zu sein?‘, ‚Erbe sein/ Welche Ansprüche bestehen gegen Erben?‘ und ‚Erbe sein/ Wer ist gesetzlicher Erbe?‘.
Steuern erklären
- Die Erbschaft ist dem Finanzamt anzuzeigen.
- Für den Verstorbenen sind die Steuern zu erklären.
- Ggf. musst Du eine Erbschaftsteuererklärung abgeben.
Mehr zu dem Thema findest Du unter ‚Steuern erklären‘.