Verpflichtungen beenden
Mietvertrag
Mietvertrag allgemein
Bei Mietverhältnissen über eine Wohnung gibt es Sonderregelungen zugunsten der Personen, die mit dem Verstorbenen in einer gemieteten Wohnung gelebt haben. Diese haben gegenüber den Erben ein Vorrecht auf die Wohnung.
Das Mietverhältnis geht dann auf die Erben über, wenn
- der Erblasser alleiniger Mieter war und alleine lebte, oder
- der Eintritt in das Mietverhältnis durch die Mitbewohner nicht erfolgt, oder
- die Fortsetzung des Mietverhältnisses durch die Mitmieter nicht erfolgt.
Trifft einer dieser Fälle auf Dich als Erben zu, trittst Du in die Rechte und Pflichten des Erblassers ein und wirst automatisch Mieter. Du kannst das Mietverhältnis beenden oder fortsetzen, wenn der Vermieter nicht außerordentlich kündigt.
Deine Handlungsoptionen hängen also von der Mietsituation des Verstorbenen ab:
I. Der Erblasser war alleiniger Mieter und lebte allein.
Das Mietverhältnis des Erblassers geht auf Dich als Erben über.
Du kannst den Mietvertrag beenden oder das Mietverhältnis fortsetzen, wenn der Vermieter nicht außerordentlich kündigt.
I. Der Vermieter kündigt den Mietvertrag nicht.
II. Der Vermieter kündigt den Mietvertrag außerordentlich.
II. Der Erblasser war alleiniger Mieter und führte mit Personen einen gemeinsamen Haushalt.
Die Personen, mit denen der Verstorbene einen gemeinsamen Haushalt führte, treten mit dem Tod automatisch in das Mietverhältnis ein, § 563 BGB.
- Vorrangig hat der Ehegatte oder der eingetragene Lebenspartner das Eintrittsrecht.
- Treten Ehegatte oder eingetragener Lebenspartner nicht in das Mietverhältnis ein, können die folgenden Personen in das Mietverhältnis eintreten:
-
- Kinder des Verstorbenen, auch adoptierte Kinder, aber nicht Pflegekinder
- Familienangehörige, die mit dem Verstorbenen einen gemeinsamen Haushalt geführt haben. (auch Schwager oder Pflegekind)
- Weitere Personen, die mit dem Verstorbenen dauerhaft einen gemeinsamen Haushalt geführt haben. (z.B. Lebensgefährte)
Das Mietverhältnis wird zu den bestehenden Konditionen fortgesetzt. Der Vermieter hat nur dann ein außerordentliches Kündigungsrecht, wenn ein wichtiger Grund in der Person der neuen Mieter vorliegt, z.B. Zahlungsunfähigkeit. (selten!)
Die Mitbewohner haften nach dem Eintritt in das Mietverhältnis für Mietschulden, die der Verstorbene hinterlassen hat. Auch Erben haften für Mietschulden des Verstorbenen.
Der automatische Eintritt in das Mietverhältnis kann von den Berechtigten innerhalb eines Monats nach Kenntnis des Todes gegenüber dem Vermieter abgelehnt werden.
Der Eintritt gilt dann als nicht erfolgt und das Mietverhältnis geht auf die Erben über. Der Erbe hat dann die Wahl, ob er das Mietverhältnis beenden oder fortsetzen möchte. Mehr zu dem Thema findest Du unter ,Handlungsoptionen des Erben‘.
III. Der Erblasser hatte gemeinsam mit anderen Personen die Wohnung gemietet.
Hatte der Verstorbene die Wohnung mit anderen Personen gemietet, wird das Mietverhältnis mit dem oder den Mietern fortgesetzt, § 563 a BGB
Der oder die noch lebenden Mieter führen das Mietverhältnis zu den bestehenden Konditionen fort. Der Vermieter hat kein außerordentliches Kündigungsrecht.
Die Mieter sind jedoch berechtigt außerordentlich zu kündigen, § 563 a BGB.
Die Mieter können das Mietverhältnis innerhalb eines Monats nach Kenntnis des Todes gegenüber dem Vermieter außerordentlich kündigen. Dann endet das Mietverhältnis mit der gesetzlichen Dreimonatsfrist.
Das Mietverhältnis geht dann auf die Erben über. Der Erbe hat dann die Wahl, ob er das Mietverhältnis beenden oder fortsetzen möchte. Mehr zu dem Thema findest Du unter ,Handlungsoptionen des Erben‘.
Handlungsoptionen des Erben
Bei Mietverhältnissen über eine Wohnung gibt es Sonderregelungen zugunsten der Personen, die mit dem Verstorbenen in einer gemieteten Wohnung gelebt haben. Diese haben gegenüber den Erben ein Vorrecht auf die Wohnung.
Das Mietverhältnis geht dann auf die Erben über, wenn
- der Erblasser alleiniger Mieter war und alleine lebte, oder
- der Eintritt in das Mietverhältnis durch die Mitbewohner nicht erfolgt, oder
- die Fortsetzung des Mietverhältnisses durch die Mitmieter nicht erfolgt.
Trifft einer dieser Fälle auf Dich als Erben zu, trittst Du in die Rechte und Pflichten des Erblassers ein und wirst automatisch Mieter. Du kannst das Mietverhältnis beenden oder fortsetzen, wenn der Vermieter nicht außerordentlich kündigt.
I. Der Vermieter kündigt den Mietvertrag nicht.
II. Der Vermieter kündigt den Mietvertrag außerordentlich.
Mietverhältnis als Erbe beenden
Bei Mietverhältnissen über eine Wohnung gibt es Sonderregelungen zugunsten der Personen, die mit dem Verstorbenen in einer gemieteten Wohnung gelebt haben. Diese haben gegenüber den Erben ein Vorrecht auf die Wohnung.
Das Mietverhältnis geht dann auf die Erben über, wenn
- der Erblasser alleiniger Mieter war und alleine lebte, oder
- der Eintritt in das Mietverhältnis durch die Mitbewohner nicht erfolgt, oder
- die Fortsetzung des Mietverhältnisses durch die Mitmieter nicht erfolgt.
Trifft einer dieser Fälle auf Dich als Erben zu, trittst Du in die Rechte und Pflichten des Erblassers ein und wirst automatisch Mieter. Du kannst das Mietverhältnis beenden oder fortsetzen, wenn der Vermieter nicht außerordentlich kündigt.
Du haftest als Erbe auch für die Mietschulden des Verstorbenen.
Wie ist der Prozess und was ist zu beachten?
Du solltest den Vermieter über den Tod des Erblassers zeitnah benachrichtigen.
Als Erbe kannst Du das Mietverhältnis außerordentlich kündigen und zwar innerhalb eines Monats nach Kenntnis des Todes.
Das Gleiche gilt, wenn das Mietverhältnis auf Dich als Erben übergeht, da die begünstigten Personen von den Sonderregelungen keinen Gebrauch machen, also die Mitbewohner nicht in das Mietverhältnis eintreten oder eine Fortsetzung des Mietverhältnisses durch die Mitmieter nicht erfolgt.
Was Du bei der Kündigung des Mietvertrags beachten solltest, erfährst Du unter ‚Kündigung konkret‘.
Das Mietverhältnis endet mit der gesetzlichen Dreimonatsfrist. Es besteht auch die Möglichkeit mit dem Vermieter eine bedarfsgerechte Lösung zu finden.
Verpflichtungen aus dem Mietvertrag, wie Zahlung des Mietzinses, Räumung der Wohnung sowie ggf. notwendige Renovierungsarbeiten, Rückgabe der Wohnungsschlüssel solltest Du erfüllen.
Nach der Übergabe der Wohnung solltest Du sicherstellen, dass die Mietkaution ausgezahlt wird.
KÜNDIGUNG KONKRET
Die Frist für die außerordentliche Kündigung ist ein Monat nach Kenntnis des Todes. Das Mietverhältnis endet mit der gesetzlichen Dreimonatsfrist.
Berechnen kannst Du das genaue Datum des Ende der Mietzeit folgendermaßen:
Für die Kündigung hast Du ab Kenntnis vom Todesfall (oder nach Kenntnis, dass das Mietverhältnis nicht von vorrangig berechtigten Personen fortgesetzt wird) einen Monat Zeit. Kündigst Du in diesem Zeitraum spätestens am 3. Werktag eines Kalendermonats endet die Mietzeit zum Ablauf des übernächsten Monats.
Die vorliegenden Informationen und das Muster einer Kündigung dienen lediglich als Grundlage. Deine Kündigung musst Du dann individuell auf Deinen konkreten Vertrag anpassen.
Grundsätzlich gilt für das Schreiben:
- In dem Kündigungsschreiben solltest Du – unter Angabe der Adresse und der genauen Lage der Wohnung – mitteilen, dass der bisherige Vertragspartner, nämlich der Erblasser, verstorben ist und Du als sein Erbe und Rechtsnachfolger den Vertrag außerordentlich unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist kündigst, hilfsweise zum nächstmöglichen Zeitpunkt.
- Den Zeitpunkt, zu welchem die Mietzeit endet, solltest Du nennen. (Berechnung s.o.)
- Eine bestehende Einzugsermächtigung solltest Du widerrufen.
- Die Kündigung sollte schriftlich von dem Vermieter bestätigt werden.
- Beigelegte Unterlagen solltest Du erwähnen und am Ende auflisten.
Als Anlagen beifügen solltest Du:
- Eine Kopie der Sterbeurkunde.
- Einen Nachweis über die Erbenstellung bedarf es in der Regel nicht.
Im Folgenden findest Du ein Muster einer Kündigung.
Mietverhältnis als Erbe fortsetzen
Bei Mietverhältnissen über eine Wohnung gibt es Sonderregelungen zugunsten der Personen, die mit dem Verstorbenen in einer gemieteten Wohnung gelebt haben. Diese haben gegenüber den Erben ein Vorrecht auf die Wohnung.
Das Mietverhältnis geht dann auf die Erben über, wenn
- der Erblasser alleiniger Mieter war und alleine lebte, oder
- der Eintritt in das Mietverhältnis durch die Mitbewohner nicht erfolgt, oder
- die Fortsetzung des Mietverhältnisses durch die Mitmieter nicht erfolgt.
Trifft einer dieser Fälle auf Dich als Erben zu, trittst Du in die Rechte und Pflichten des Erblassers ein und wirst automatisch Mieter. Du kannst das Mietverhältnis beenden oder fortsetzen, wenn der Vermieter nicht außerordentlich kündigt.
Du haftest auch für die Mietschulden des Verstorbenen.
I. Der Vermieter kündigt den Mietvertrag nicht.
Du kannst als Erbe den Mietvertrag fortsetzen, wenn der Vermieter das Mietverhältnis nicht fristgerecht außerordentlich kündigt.
Wie ist der Prozess und was ist zu beachten?
Du solltest den Vermieter über den Tod des Erblassers zeitnah benachrichtigen.
Hast Du die Absicht, das Mietverhältnis fortzusetzen, solltest Du den Vermieter darüber zeitnah informieren.
Der Vermieter kann das Mietverhältnis außerordentlich kündigen und zwar innerhalb eines Monats nach Kenntnis vom Tod des Mieters. Das Gleiche gilt, wenn der Vermieter Kenntnis davon hat, dass der Eintritt in das Mietverhältnis durch die Mitbewohner oder dessen Fortsetzung durch die Mitmieter nicht erfolgt.
Macht der Vermieter keinen Gebrauch von seinem außerordentlichen Kündigungsrecht, wird das Mietverhältnis mit den Erben fortgesetzt. Es gelten die bestehenden Konditionen des Mietvertrages des Erblassers.
II. Der Vermieter kündigt den Mietvertrag außerordentlich.
Du kannst das Mietverhältnis als Erbe nicht fortsetzen, wenn der Vermieter das Mietverhältnis fristgerecht außerordentlich kündigt.
Wie ist der Prozess und was ist zu beachten?
Du solltest den Vermieter über den Tod des Erblassers zeitnah benachrichtigen.
Der Vermieter kann das Mietverhältnis außerordentlich kündigen und zwar innerhalb eines Monats nach Kenntnis vom Tod des Mieters. Das Gleiche gilt, wenn der Vermieter Kenntnis davon hat, dass der Eintritt in das Mietverhältnis durch die Mitbewohner oder dessen Fortsetzung durch die Mitmieter nicht erfolgt.
Das Mietverhältnis endet mit der gesetzlichen Dreimonatsfrist. Es besteht auch die Möglichkeit mit dem Vermieter eine bedarfsgerechte Lösung zu finden.
Verpflichtungen aus dem Mietvertrag, wie Zahlung des Mietzinses, Räumung der Wohnung sowie ggf. notwendige Renovierungsarbeiten solltest Du erfüllen.
Nach der Übergabe der Wohnung solltest Du sicherstellen, dass die Kaution ausgezahlt wird.