Verpflichtungen beenden
Mitgliedschaften
Mitgliedschaften des Erblassers
Die Mitgliedschaft in einer Organisation endet in der Regel mit dem Tod. Eine Kündigung ist in der Regel nicht erforderlich. Die Erben sollten die jeweilige Organisation, in der der Erblasser Mitglied war, über dessen Tod benachrichtigen.
I. Mitgliedschaften des Erblassers
Einer Organisation als Mitglied anzugehören, ist eine persönliche Angelegenheit, die nicht vererbt wird. Daher endet die Mitgliedschaft in der Regel mit dem Tod.
Im Hinblick auf die Mitgliedsbeiträge gilt Folgendes:
- Sind noch Beiträge offen, sollten diese beglichen werden.
- Es besteht aber auch die Möglichkeit, dass Anspruch auf eine anteilige Rückerstattung besteht, wenn ein im Voraus bezahlter Jahresbeitrag vom Erblasser bereits bezahlt wurde und wenn die Regelungen der Satzung dem nicht entgegenstehen.
- Soweit ein Dauerauftrag eingerichtet wurde, sollte dieser beendet werden.
- Soweit eine Einzugsermächtigung erteilt wurde, sollten die Erben diese widerrufen.
BENACHRICHTIGUNG KONKRET
Da jeder Mitgliedschaft unterschiedliche Vereinbarungen zugrunde liegen, dienen die dargelegten Informationen lediglich als Grundlage. Die Benachrichtigung muss dann individuell auf die konkrete Mitgliedschaft zugeschnitten werden.
Grundsätzlich gilt für das Schreiben:
- Die Erben sollten der jeweiligen Organisation – unter Angabe der Mitgliedsnummer – mitteilen, dass das bisherige Mitglied, nämlich der Erblasser, verstorben ist und die Erben die Rechtsnachfolger sind.
- Eine bestehende Einzugsermächtigung sollten die Erben widerrufen.
- Für den Fall einer Erstattung, z.B. anteilig aus einem im Voraus bezahlten Jahresbeitrag, sollte eine Kontoverbindung angegeben werden.
- Die Beendigung der Mitgliedschaft sollte von der jeweiligen Organisation schriftlich bestätigt werden.
- Beigelegte Unterlagen sollten erwähnt und am Ende aufgelistet werden.
Als Anlagen sollten beigefügt werden:
- Eine Kopie der Sterbeurkunde.
- Einen Nachweis über die Erbenstellung (z.B. Erbschein) bedarf es in der Regel nicht. Lediglich für die anteilige Rückerstattung eines im Voraus bezahlten Jahresbeitrags könnte die Vorlage eines Nachweises erforderlich werden.
Im Folgenden findest Du ein Muster einer Benachrichtigung.
II. Wie finde ich heraus, wo der Erblasser eine Mitgliedschaft hatte?
- Prüfung der Unterlagen des Erblassers
- Durchsicht der Kontoauszüge des Verstorbenen nach Zahlungen innerhalb der letzten 12 Monate an einen Verein
- Mitgliedschaften können bspw. bestehen beim Sportverein, Mieterverein, Partei, gemeinnütziger Verein, Berufsverband u.v.m.
- Ggf. Nachfrage bei Vereinen, in denen Erblasser Mitglied war, ob Mitgliedschaft immer noch besteht.