Verpflichtungen beenden
Verträge allgemein
Grundsätzliches
Im Folgenden findest Du grundsätzliche Informationen zu Verträgen.
I. Wie finde ich heraus, welche Verträge der Erblasser abgeschlossen hat?
Vielversprechende Möglichkeiten herauszufinden, welche Verträge der Erblasser abgeschlossen hat, sind:
- Prüfung der Unterlagen des Erblassers
- Durchsicht der Kontoauszüge des Verstorbenen nach Zahlungen innerhalb der letzten 12 Monaten
- Recherche in den E-Mails des Erblassers nach Online-Konten. Mehr zu dem Thema findest Du unter ‚Rund um das digitales Erbe‘.
II. Welche Bedeutung haben die Verträge, die der Erblasser abgeschlossen hat, für mich und meine Miterben?
Grundsätzlich gilt: als Erben seid Ihr Rechtsnachfolger des Erblassers
1. Die Erben treten in die Rechte und Pflichten des Erblassers ein.
Die meisten Verträge gehen im Todesfall auf die Erben über und laufen weiter. Die Vereinbarungen zwischen dem Vertragspartner und Erblasser inklusive der Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für die Erben.
2. Nur „höchstpersönliche“ Verträge enden automatisch mit dem Todesfall, z.B. der Arbeitsvertrag.
Verträge kündigen
Geht ein Vertrag auf Dich und Deine Miterben über und endet nicht automatisch mit dem Tod des Erblassers, könnt Ihr den Vertrag kündigen.
KÜNDIGUNG KONKRET
- Es gelten die im Vertrag vereinbarten Kündigungsfristen.
- Bei einigen Verträge gibt es Sonderregelungen für den Todesfall (z.B. in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen), das solltest Du prüfen.
- Ein Sonderkündigungsrecht für Erben gibt es in der Regel nicht. Es gibt aber Ausnahmen, z.B. beim ‚Mietvertrag‘ und beim ‚Leasingvertrag‘.
- In der Praxis reagieren die Vertragspartner oft kulant und ermöglichen ein früheres Vertragsende. Möglich ist, dass sie dafür eine Entschädigung bzw. eine Ausgleichszahlung verlangen.
- Ein Kündigungsschreiben (s. Muster einer Kündigung).
- Für die Kündigungen wird in der Regel eine Sterbeurkunde benötigt. Mehr zu dem Thema findest Du unter ‚Wie bekomme ich eine Sterbeurkunde?‘
- Einen Nachweis über die Erbenstellung bedarf es in der Regel nicht. Etwas anderes gilt bspw. bei Bankgeschäften, Unfall-/ Lebensversicherungen und Übertragung von Immobilien. Mehr zu den Themen findest Du unter ‚Als Erbe handeln/ Brauche ich einen Erbschein?‘, ‚Ansprüche sichern/ Ansprüche Bank‘, ‚Ansprüche sichern/ Unfall-/ Lebensversicherungen‘, ‚Ansprüche sichern/ Rund um Immobilien-Eigentum‘.
Die Erben
Die Kündigung sollte von allen Erben erklärt und unterschrieben werden, da es sich bei der Kündigung eines Vertrages um eine Verfügung handelt, über die die Miterben nur gemeinschaftlich entscheiden können.
Sind sich die Erben nicht einig und beruht die Entscheidung, den Vertrag zu kündigen auf einem Beschluss der Mehrheit der Erben (berechnet nach den Erbanteilen), wird vertreten, dass die Erben auch ohne Mitwirkung des überstimmten Miterben den Vertrag kündigen können, wenn es sich bei der Verfügung um die Umsetzung einer durch Mehrheitsbeschluss gefassten ordnungsgemäßen Maßnahme handelt. Allerdings fordern in der Praxis die Vertragspartner oft die Unterschrift von allen Miterben.
Der bevollmächtigte Miterbe
Es besteht auch die Möglichkeit, dass die Erben einen Miterben bevollmächtigen für die Erbengemeinschaft tätig zu werden. Dann kann der bevollmächtigte Erbe die Kündigung für die Erbengemeinschaft unter Vorlage seiner Vollmacht vornehmen.
Ob eine Kündigung ausgesprochen werden muss und wenn ja, zu welchem Zeitpunkt diese wirksam wird, hängt davon ab, um welche Vertragsart es sich handelt und welche Konditionen vereinbart wurden. Aus diesem Grund umfassen die vorliegenden Informationen und das Muster einer Kündigung verschiedene Konstellationen und dienen lediglich als Grundlage.
Die Kündigung muss individuell auf den konkreten Vertrag zugeschnitten werden.
Grundsätzlich gilt für das Schreiben:
- Zunächst sollten die Erben dem Vertragspartner mitteilen, dass der bisherige Vertragspartner, nämlich der Erblasser, verstorben ist und die Erben die Rechtsnachfolge angetreten haben.
- Laut den vorliegenden Informationen besteht ein Vertrag zwischen dem Unternehmen und dem Verstorbenen.
- Für den Fall, dass dieser Vertrag nach den Vertragsbedingungen nicht mit dem Tod des bisherigen Vertragspartners enden sollte, wird um rückwirkende Vertragsaufhebung auf den Todestag gebeten.
- Hilfsweise sollte die sofortige Kündigung ausgesprochen werden und höchst hilfsweise die Kündigung zum nächstmöglichen Zeitpunkt.
- Von einem Sonderkündigungsrecht sollte ausdrücklich Gebrauch gemacht werden.
- Die Abrechnung sollte den Erben übersandt werden und für den Fall einer Erstattung sollte eine Kontoverbindung angegeben werden.
- Bestehende Einzugsermächtigungen sollten die Erben widerrufen.
- Die Kündigung unter Mitteilung des genaue Zeitpunkts der Vertragsbeendigung sollte von dem jeweiligen Vertragspartner schriftlich bestätigt werden.
- Beigelegte Unterlagen sollten erwähnt und am Ende aufgelistet werden.
Im Folgenden findest Du ein Muster einer Kündigung.